Das ATV-Gebäude in der Wiener Aspernbrückengasse.

Foto: ATV

Die Medienbehörde KommAustria hat festgestellt, dass der Privatsender ATV zwischen 13. Oktober 2021 und 22. November 2021 sein Fernsehprogramm ATV2 über Satelliten ausgestrahlt hat, ohne dafür eine aufrechte Zulassung zu besitzen. Dadurch verstoße der Sender gegen das Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz. Er wurde zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt.

Laut ATV handelte es sich bei der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung um ein Versehen. Bei der Übernahme der ATV Privat TV GmbH & Co KG durch die ProSiebenSat.1-Puls4-Gruppe im Jahr 2017 sei die interne Kontrollliste für Zulassungen der Unternehmensgruppe aktualisiert worden. Dabei sei ein Tippfehler passiert: Statt 23. September 2021 wurde der 23. November 2021 als Enddatum der zehnjährigen Zulassung für ATV2 angeführt. Mittlerweile habe man alle Zulassungen der Mediengruppe erneut geprüft und zusätzlich eine Erinnerungsfunktion sechs Monate vor Zulassungsende eingeführt, damit ein derartiger Fehler nicht erneut auftreten kann.

Die ATV Privat TV Gesellschaft ist Inhaberin zweier Zulassungen für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen via Satellit für die Sender ATV und ATV2. Bei dem Programm ATV2 handelt es sich um ein 24-Stunden-Programm, das auf die Hauptzielgruppe der 12- bis 59-Jährigen ausgerichtet ist. Die Schwerpunkte liegen in den Bereichen Unterhaltung und Infotainment, das Programm ist ein Mix aus Serien, Filmen, Infotainment und Teleshopping. Die ATV-Sender werden außerdem auch über terrestrischen Rundfunk verbreitet.

Behörde sieht Verstöße bei Produktplatzierung und Sponsoring

In einer zweiten aktuellen Entscheidung zu ATV2 stellte die KommAustria fest, dass am 21. Mai 2021 im Rahmen der Sendungen "Heinzl und die VIPs" sowie im "Stadtmagazin" Produktplatzierung und Sponsoring nicht ausreichend gekennzeichnet wurde bzw. nicht erlaubt gewesen sei. In der Society-Sendung "Heinzl und die VIPs" sei eine Produktplatzierung des Einkaufszentrums Lugner City am Ende der Sendung zu kurz eingeblendet worden. Für ATV war die Einblendung des Hinweises eindeutig, in einem Abspann von 17 Sekunden hätte auch "der durchschnittliche Zuschauer den Hinweis auf Produktplatzierung sofort" bemerkt.

Im zweiten Fall ging es um die Sendung "Das Stadtmagazin", für die KommAustria ein Programm zur politischen Information. In diesem Genre ist laut Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz die Finanzierung durch Sponsoring sowie Produktplatzierung nicht erlaubt, wogegen ATV2 ebenfalls verstoßen habe. Für ATV ist diese Einschätzung falsch, bei dem "Stadtmagazin" würde es sich um eine Nachrichtensendung handeln, daher sei Sponsoring und Produktplatzierung erlaubt. Der Sender erhob Beschwerde gegen den nicht rechtskräftigen Bescheid der KommAustria an das Bundesverwaltungsgericht. (Astrid Wenz, 12.7.2022)