Im Gastblog zeigt Rechtsanwältin Theresa Kamp, dass auch für eingetragene Partnerschaften die sexuelle Treue rechtlich relevant ist.

Seit 2019 können gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Ebenso können verschiedengeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft begründen. Immer wieder entscheiden sich auch heterosexuelle Paare statt für eine Ehe für die eingetragene Partnerschaft. Dies mitunter deshalb, weil manchmal angenommen wird, dass es sich bei der eingetragenen Partnerschaft um eine "Ehe light" handeln würde – auch in Bezug auf die Treue.

Sexuelle Treuepflicht und Freiheit

In der Ehe gilt die (sexuelle) Treuepflicht. Wenn sich ein Ehepaar nachweislich auf sexuelle Freizügigkeit verständigt hat, können Seitensprünge in einem Scheidungsverfahren nicht vorgeworfen werden. Man muss allerdings beachten, dass die Vereinbarung der sexuellen Freiheit nach der Rechtsprechung nicht verbindlich ist und jederzeit – auch einseitig – widerrufen werden kann. Ein "Vertrag" darüber, dass außereheliche Liebschaften "erlaubt" sind, hält also nur genau so lange, wie es auch beide wollen. Es kann jede Person jederzeit einseitig erklären, dass das Konzept der sexuellen Freiheit nicht mehr fortgeführt werden soll.

Nur weil andere Begriffe verwendet werden, erlaubt die Form einer eingetragenen Partnerschaft nicht automatisch Sexualverkehr mit anderen Personen.
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Im Ehegesetz wird der Ehebruch explizit als schwere Eheverfehlung genannt. Ein Seitensprung kann den Fremdgeher oder die Fremdgeherin in einem Scheidungsverfahren teuer zu stehen kommen. Wie wird dies aber in einer eingetragenen Partnerschaft gehandhabt? Im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft sucht man das Wort "Treue" vergebens.

Vertrauensbeziehung und Treuepflicht: Ident oder verschieden?

Im eingetragenen Partnerschaftsgesetz wird Treue nicht als explizite Pflicht erwähnt, wohl aber die Pflicht zur gegenseitigen Vertrauensbeziehung. Daher hat sich immer wieder die Frage gestellt, ob es eingetragene Partner und Partnerinnen mit der (sexuellen) Treue nun nicht ganz so genau nehmen müssen oder ob die Pflicht zur gegenseitigen Vertrauensbeziehung doch auch Treue beinhaltet. Dies hat vor allem auch unterhaltsrechtliche Folgen bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Denn auch wenn nicht in jedem Fall ein Ehebruch zu einer Scheidung aus Verschulden führt, ist es doch in einem Scheidungsverfahren – gelinde gesagt – nicht vorteilhaft, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin nachweisen kann, dass der oder die andere fremdgegangen ist. Ein verlorenes Scheidungsverfahren kann wiederum zur Verpflichtung von Unterhalt führen, auch nach dem Ende der Ehe.

Warum der Gesetzgeber diese sprachliche Unterscheidung bei der eingetragenen Partnerschaft im Vergleich zur Ehe gewählt hat, ist nicht gänzlich geklärt. Nun hat sich allerdings der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Thematik beschäftigt.

Sex außerhalb der eingetragenen Partnerschaft

Konkret setzte sich der OGH damit auseinander, dass die Beziehung zweier Männer, die im Jahr 2016 in Dänemark geheiratet und zuletzt gemeinsam in Österreich gelebt haben, am Ende war (22. Dezember 2021, 6 Ob 212/21a). Einer der Partner hatte mehrfach sexuelle Kontakte mit unterschiedlichen Sexualpartnern hinter dem Rücken des anderen Partners. Dies auch weiterhin, nachdem er von seinem Partner darauf hingewiesen wurde, wie sehr ihn diese Verhaltensweise verletze. Er hatte auch nach einem klärenden Gespräch mit noch einer weiteren Person im "Ehebett" Sex, obwohl er wusste, dass sein Partner damit nicht einverstanden war. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Partner in Österreich kam österreichisches Recht zur Anwendung.

Der OGH führte – ohne zu beurteilen, ob es sich bei der Verbindung der beiden Männer um eine eingetragene Partnerschaft oder eine Ehe gehandelt hat – aus, dass, auch wenn das Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz den "Ehebruch" nicht explizit erwähnt, dennoch davon auszugehen ist, dass Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person einen Auflösungsgrund darstellen kann. Der OGH verwies weiter darauf, dass die im Gesetz genannten Gründe für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft lediglich Beispiele darstellen und eine umfassende Vertrauensbeziehung wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet. Insbesondere, nachdem es im konkreten Fall mehrfach sexuelle Beziehungen mit Dritten gegeben hatte und diese auch weitergeführt wurden, nachdem ausgesprochen wurde, dass dies kränkend sei.

Ein solches Verhalten konnte laut dem OGH sicher nicht einer umfassenden Vertrauensbeziehung entsprechen. Außerdem betonte das Gericht, dass eine Sichtweise, nach der homosexuelle Männer keine sexuelle Treue erwarten, einen klaren Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen würde. Dazu komme, dass der Gesetzgeber mit der eingetragenen Partnerschaft eben gerade keine "Schmalspurehe" schaffen wollte.

Unerheblich, ob es sich um eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft handelt, lässt sich wohl sagen: Wenn es zum Streit rund um die Beendigung der Beziehung kommt, werden außereheliche sexuelle Beziehungen vor Gericht sicher nicht zum Vorteil gereichen. (Theresa Kamp, 19.7.2022)