Auch das Streamen von ORF-Inhalten soll künftig GIS-Gebühr-pflichtig sein.

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Die Fernseher von Nogis wurden bisher damit beworben, dass deren Besitzerinnen und Besitzer keine GIS-Gebühr bezahlen müssen. Die nach Angaben von Nogis aktuell in rund 15.000 Haushalten vertretenen Geräte verfügen über keinen Antennenanschluss oder Tuner, gelten daher nicht als Rundfunkempfangsgeräte. Der Verfassungsgerichtshof ()VfGH) stellte am Montag allerdings fest, dass für die Nutzung von ORF-Inhalten bezahlt werden muss – ganz gleich, ob auf einem klassischen Fernseher oder via Onlinestream geschaut wird.

Was sagt also Nogis-Geschäftsführer Thomas Höffinger zur VfGH-Entscheidung? "Das war zu erwarten", antwortet er entspannt. Es gehe ja weiterhin nur um ORF-Inhalte, und er sei sich sicher, dass 99 Prozent seiner Kundinnen und Kunden ORF-Inhalte nicht nutzen. Sie würden stattdessen Inhalte von Netflix, Youtube oder Amazon Prime auf ihren Geräten streamen.

Nur keine Haushaltsabgabe

Seine einzige Sorge wäre eine mögliche Haushaltsabgabe, die würde auch seine Kundinnen und Kunden betreffen. Medienministerin Susanne Raab (ÖVP) habe diese ja aber bereits mehrmals ausgeschlossen. Ihr Ministerium ließ auf STANDARD-Anfrage lediglich wissen, dass die Erkenntnis des Gerichtshofs aktuell "im Detail geprüft" werde, man wolle "eine möglichst geringe Belastung für die Menschen in unserem Land" garantieren.

Höffinger hält eine Log-in-Option für die ORF-TVthek für die fairste Lösung: "Wer ORF schauen mag, sollte auch die GIS zahlen, das war immer unsere Meinung." Persönlich nutze er seit knapp 20 Jahren keine ORF-Programme mehr.

Möglichkeit der Nutzung

Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof geht allerdings hervor, dass bei der aktuellen Regelung über ein Programmentgelt "alle potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" zur Finanzierung beizutragen hätten. Das würde auch alle betreffen, die potentiell ORF-Programme über Streaming empfangen könnten, die Möglichkeit der Nutzung ist entscheidend. Nun ist der Gesetzgeber dafür zuständig bis Ende 2023 eine Neuregelung zu beschließen. (Astrid Wenz, 19.7.2022)

DER STANDARD