Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind künftig dazu verpflichtet, Meldekanäle einzurichten.

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Der Entwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) sieht vor, dass Personen, die Missstände aufdecken, geschützt und keinen Repressalien ausgesetzt werden. Es soll ihnen auch die Möglichkeit bieten, anonym und sicher ihre Anliegen kundzutun.

Wer ist davon betroffen?

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden dazu verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten. Die Übergangsfrist zur Einrichtung des Meldekanals variiert je nach Größe des Unternehmens. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen sechs Monate nach Verabschiedung des Gesetzes einen internen Meldekanal einführen. Für jene mit mehr als 50, aber weniger als 250 Mitarbeitern gilt eine Übergangsphase bis zum 18. Dezember 2023.

Im Gegensatz zur EU-Richtlinie hat der Entwurf des österreichischen HSchG den sachlichen Anwendungsbereich erweitert und Korruptionsdelikte (§§ 302–309 StGB) hinzugefügt. Die EU-Richtlinie räumte den Mitgliedsstaaten Spielräume ein. Personen, die eine Meldung behindern und/oder deren Bearbeitung vereiteln wollen, droht eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro.

Wie kann man Vorfälle im Unternehmen melden?

Den Whistleblowern soll es ermöglicht werden, Hinweise sowohl innerhalb des Unternehmens über die interne Meldestelle abzugeben als auch diese direkt an eine externe Stelle heranzutragen (angesiedelt im Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK). Missstände können etwa schriftlich, mittels Webformular im Intranet oder per Mail gemeldet werden wie auch mündlich, indem man die zuständige Ansprechperson kontaktiert. Über diese Möglichkeiten hat das Unternehmen die Whistleblower auch klar zu informieren.

Falls der Hinweisgeber aus verschiedensten Gründen (zum Beispiel Unsicherheit im eigenen Unternehmen, Nichtvorhandensein eines Systems) an die externe Stelle berichtet, übernimmt das BAK die Ermittlungen und ist Entscheidungsträger für notwendige Maßnahmen. Wie die Zusammenarbeit zwischen dem BAK und dem Unternehmen stattfindet, ist jedoch nicht Teil des Entwurfs. Als letztmögliche Instanz bleibt für den Whistleblower nur noch die Öffentlichkeit, sprich der Gang zu den Medien. Dieser Weg darf nur gewählt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und abgegebene Meldungen erfolglos bleiben sowie im Falle einer Gefährdung des öffentlichen Interesses.

Geht's der Unternehmenskultur gut, geht's uns allen gut

Der Erfahrung nach tragen jene Unternehmen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu ermutigen, strafbare Handlungen jeder Art beziehungsweise deren Versuch zu melden, zu einer positiven Speak-up- und Unternehmenskultur bei. Auch wenn keine direkte Verwaltungsstrafe nach dem Gesetzesentwurf droht, falls kein interner Meldekanal implementiert wird, kann ein solcher für das Unternehmen von großem Vorteil sein, da auch die Hemmschwelle bei den Mitarbeitern niedriger ist.

Entscheidend für das Funktionieren des Whistleblowing-Systems sind nicht nur die technischen Mittel und Voraussetzungen, sondern vor allem das Vertrauen, das bei den Mitarbeitern geschaffen wird. Daher sind die Kommunikation und die Schaffung eines sicheren Umfelds für den Austausch sensibler Informationen ein wesentlicher Faktor für ein erfolgreiches Whistleblowing-System. Die Mitarbeiter sollen sich sicher und gut informiert fühlen. Hier ist es insbesondere wichtig, klar zu kommunizieren, dass sie keinen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden und ihr Anliegen vertraulich behandelt wird beziehungsweise auch anonym erfolgen kann. (Patrick Göschl, 20.7.2022)