Unternehmenspächter sind bei kurzfristigen Umsatzeinbußen auf sich alleine gestellt.

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält es für sachlich gerechtfertigt, dass Mieter von Geschäftsräumen anders behandelt werden als Unternehmenspächter. Damit bleibt das entsprechende Gesetz aufrecht, schreibt die "Presse" (Mittwochsausgabe). Die Coronakrise und die einhergehenden Schließungen hatten die Thematik aufgebracht.

Während Mieter von Geschäftsräumen für die Zeit, in der sie während der Lockdowns wegen Covid-19 ihr Objekt nur eingeschränkt nutzen konnten und dem Vermieter auch nur einen reduzierten Mietzins zahlen mussten, gibt es so eine Regelung für Unternehmenspächter nicht. Sie mussten – und müssen weiterhin – in diesem Fall den vollen Pachtzins entrichten. Erleichterungen gibt es in diesem Fall lediglich für jene, die den Pachtgegenstand nur für ein einziges Jahr gepachtet haben. Diese haben dann Anspruch auf einen Nachlass, wenn der Ertrag durch die Seuche um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrags gefallen ist.

Alte Regelung

Diese Ungleichbehandlung zwischen Miete und Pacht war vom Bezirksgericht Meidling infrage gestellt worden. Es rief den VfGH an, der die Regelung für sachlich gerechtfertigt hält.

Als das AGBG im 19. Jahrhundert entstand, dachte man bei Pacht eher an die Landwirtschaft, bei der die Erträge von Jahr zu Jahr seit jeher stark schwanken. Bei der modernen Unternehmenspacht aber könne man Ausfälle nicht so leicht später wieder kompensieren, meinte das Bezirksgericht. Es könne sich daher um ein Gesetz handeln, dass einst verfassungskonform war, aber nun durch die Entwicklung der modernen Wirtschaft verfassungswidrig geworden sein könnte.

Im Anlassfall ging es um einen Gastronomiebetrieb in einem Bürogebäude. Die Verpächterinnen forderten die Pächterin auf, für den Zeitraum von April 2020 bis Jänner 2021 den Zins zu zahlen. Das lehnte Letztere aber ab, weil sie den Pachtgegenstand wegen behördlicher Covid-Maßnahmen nicht beziehungsweise nur eingeschränkt nutzen habe können.

Unterschiedliche Systeme

Der VfGH (G 279/2021-15) aber befand laut "Presse", dass sich der wirtschaftliche Gehalt von Miete und Pacht "maßgeblich voneinander unterscheiden". Gehe es bei der Miete nur um die Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch, umfasse die Pacht auch die Fruchtziehung. Der Ertrag eines Pächters hänge daher insbesondere von dessen "Fleiß und Mühe" und dessen wirtschaftlichem Geschick ab. Im Unterschied zum Mieter solle der Pächter daher auch stärker das wirtschaftliche Risiko tragen, sagte der VfGH. Schließlich könne ein Pächter bei einer guten Entwicklung des Pachtobjekts auch von höheren Erträgen profitieren.

"Der Verfassungsgerichtshof vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, dass der Gedanke eines 'Ausgleiches' zwischen guten und schlechten Jahren in einer Durchschnittsbetrachtung nur auf die landwirtschaftliche Pacht zutrifft", heißt es in dem Erkenntnis laut Zeitungsbericht. Vielmehr gelte dies auch für das Gewerbe. Es sei auch in Ordnung, dass eine einjährige und eine längere Pacht anders behandelt werden. Denn bei längerfristigen Verträgen, habe der Pächter stärker sein "Geschick in der Hand", meinten die Richter. Die unterschiedlichen Regeln für Miete und Pacht im ABGB würden daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und auch nicht gegen das Eigentumsrecht verstoßen.

"Mit dieser Entscheidung herrscht nun Rechtssicherheit", analysiert Arno Brauneis von BKP Rechtsanwälte, der im Verfahren die Verpächterinnen vertrat, gegenüber der Zeitung. Die Differenzierung zwischen Miete und Pacht für den eingeschränkten Gebrauch des Bestandsobjekts durch eine Pandemie (laut Gesetz ein "außerordentlicher Zufall"), ist verfassungskonform. Die Pächterin wird im aktuellen Fall also auch für die Zeiten, in denen sie das Pachtobjekt wegen der Pandemie nur eingeschränkt gebrauchen konnte, den Pachtzins zur Gänze zahlen müssen. (APA, 19.7.2022)