In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) befand sich bis März 2020 eine Klausel, die es der Kelag ermöglichte, Preisanpassungen ohne Obergrenzen vorzunehmen.

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Vertragsklausel des Kärntner Energieversorgers Kelag, die eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vorsah, für unzulässig erklärt (OGH 22.6.2022, 3 Ob 90/22i). Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) fordert das Unternehmen nun dazu auf, zu viel bezahlte Beträge an die Kundinnen und Kunden zurückzubezahlen.

Der VKI hatte die Kelag im Auftrag des Sozialministeriums wegen zwei Preisklauseln geklagt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Kelag befand sich bis März 2020 eine Klausel, die es der Kelag ermöglichte, Preisanpassungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Auf dieser Vertragsbasis erfolgte im Herbst 2019 eine Preiserhöhung für Strom. Später hob der OGH die Klausel als unzulässig auf.

Mit Einführung neuer AGBs im Jahr 2020 wollte die Kelag die Erhöhungen aber dennoch fortschreiben. Die damals verrechneten Energiepreise sollten als "vereinbart bzw. saniert gelten", so der VKI. Die Kelag habe zuerst eine Unterlassungserklärung abgegeben, sich in weiterer Folge allerdings nicht an diese gehalten. Jetzt wurde auch diese zweite Klausel vom OGH für unzulässig erklärt.

Fehlende Grundlage

"Da somit die Rechtsgrundlage für die in der Vergangenheit auf dieser Basis erfolgten Preiserhöhungen wegfällt, sind derartige Preiserhöhungen der Kelag rechtsgrundlos erfolgt und an die Betroffenen zurückzuzahlen", hieß es vom VKI. Die Neugestaltung der Energietarife der Kelag per April 2022 ist davon nicht betroffen.

In vergleichbaren Fällen habe der VKI in den letzten zweieinhalb Jahren mit praktisch allen größeren Energieanbietern Vergleiche über die Refundierung von unzulässigen Preiserhöhungen erzielt. Hunderttausende Konsumentinnen und Konsumenten erhielten damit Millionenbeträge zurück. Pro Konsument ergab sich ein Rückforderungsanspruch von durchschnittlich rund 50 Euro pro Jahr. Nur bei der Kelag, die auf den Gerichtsweg setzte, habe der VKI bisher keine Refundierung erreichen können.

Seitens der Kelag heißt es, dass man die OGH-Entscheidung selbstverständlich respektiere. Betroffen war der Kelag-Standardtarif, die Allgemeinen Lieferbedingungen werden ab 1. August bereinigt. Aus dem OGH-Urteil sei aber "rechtlich nicht ableitbar, dass die Kelag nun Stromentgelte zurückzahlen muss", heißt es auf STANDARD-Anfrage. Dafür sei keine Rechtsgrundlage gegeben, auch wenn der VKI das behaupte.

Der VKI sieht das anders und betont auf Anfrage, betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei Rückforderungen zu unterstützen. (japf, 21.7.2022)