Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass der Verkauf von Zeitungen mittels Selbstbedienungstaschen von der Pressefreiheit umfasst ist.

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Wien – Der Verkauf von Zeitungen mittels Selbstbedienungstaschen ist von der Pressefreiheit umfasst. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun entschieden. Anlass war ein Spruch des Verwaltungsgerichts Wien, wonach ein für diesen stummen Verkauf zuständiger SB-Verkäufer die Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung" benötige. Diese Entscheidung wurde somit aufgehoben, teilte der VfGH in einer Aussendung mit.

Der Kleinverkauf periodischer Druckwerke ist im Zusammenhang mit der Pressefreiheit von der Gewerbeordnung ausgenommen, hielt der VfGH fest. Das gelte auch dann, wenn der SB-Fahrer, der die Selbstbedienungstaschen bereitstellt, bei der Kaufhandlung durch den Endkunden nicht anwesend ist.

"Nur Letztverbraucher am Verkaufsort anwesend"

Im Lichte der Pressefreiheit könne "es gerade nicht darauf ankommen, ob der Zeitungsverkauf an Letztverbraucher im Wege des Straßenverkaufes, an einem Zeitungsverkaufsstand oder – wie im vorliegenden Fall – über Selbstbedienungstaschen, dh. über sogenannte 'stumme Verkäufer', erfolgt". Es stelle ein "Wesensmerkmal des Zeitungsverkaufes über Selbstbedienungseinrichtungen dar, dass beim konkreten Kaufabschluss nur der Letztverbraucher am Verkaufsort anwesend ist".

Transport und Aufstellen der Taschen sowie ihr Befüllen und das Anbringen der Kassenbehälter seien notwendige Arbeitsschritte für die Distribution an den Letztverbraucher. "Diese Tätigkeit fällt daher – ebenso wie die Herausgabe der Zeitungen – unter den Schutzbereich der Pressefreiheit." (APA, red, 25.7.2022)