Peter Kolba vom VSV hilft bei der Prüfung von Verträgen.

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Wien – Vor rund eineinhalb Jahren hat der Oberste Gerichtshof (OGH) via Urteil die Bedingungen rund um das ewige Rücktrittsrecht von Lebensversicherungen bei falscher oder fehlerhafter Rücktrittsbelehrung verkündet. Auch das Justizministerium hat das Gesetz mittlerweile angepasst. Künftig regelt das Versicherungsvertragsgesetz, "dass Konsument:innen bei einem Spätrücktritt wegen fehlender oder grob fehlerhafter Belehrung die einbezahlten Prämien zurückerhalten", teilte das Ministerium zuletzt in einer Aussendung mit.

Wer sich nicht sicher ist, ob sein Vertrag unter die Bedingungen für einen Spätrücktritt fällt, kann sich nun auch Hilfe holen. Der Verbraucherschutzverein (VSV) startet eine Sammelaktion zum Spätrücktritt bei fehlender oder falscher Belehrung zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen. "Wir prüfen kostenlos, ob ein Rücktritt möglich ist und wie viel mehr an Geld herausschaut als bei einem vorzeitigen Rückkauf einer Lebensversicherung", erklärt Peter Kolba, Obmann des VSV.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sah in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Bedingungen und Fristen für eine korrekte Aufklärung über das Rücktrittsrecht bei Abschluss einer Lebensversicherung vor. Insbesondere bei Änderungen haben die Versicherungen häufig ihre Vertragsformblätter viel zu spät und oft falsch abgeändert; bei manchen fehlt eine Rücktrittsbelehrung überhaupt. Kunden hatten daher das Recht, lebenslang vom Vertrag zurückzutreten – auch wenn dieser schon erfüllt war.

Rückkauf oder Rücktritt?

Ob ein später Rücktritt möglich ist, ist deswegen eine wichtige Frage, weil das für Kunden einen finanziellen Vorteil mit sich bringt. Bei einem Rücktritt erhalten Kunden den Rücktrittswert. Dieser setzt sich zusammen aus den einbezahlten Prämien, abzüglich eines Risikoanteils, aber zuzüglich der Verzinsung von vier Prozent der Prämien der vergangenen drei Jahre. Wer seinen Vertrag rückkauft, erhält seine einbezahlten Prämien zurück – abzüglich der Versicherungssteuer, dem Risikoanteil, Abschlusskosten und Veranlagungsverlusten.

Der zuletzt getroffenen Entscheidung gingen unzählige Verhandlungen voraus. Auch der EuGH wurde eingeschaltet. (bpf, 26.7.2022)