Für Infizierte gilt ab 1. August: Wer aus der eigenen Wohnung hinaus möchte, braucht (fast) überall eine FFP2-Maske.

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Die Verordnung zum Ende der Corona-Absonderung ist am Mittwochnachmittag offiziell erlassen worden. Das Ende der Corona-Quarantäne bringt große Veränderungen am Arbeitsplatz mit sich – und ebenso viele Fragen wie Skurrilitäten. Im Wesentlichen gilt ab 1. August, dass sich positiv Getestete nicht mehr absondern müssen, sondern ihren privaten Wohnbereich verlassen dürfen, sofern sie durchgehend FFP2-Maske tragen. Das heißt: Sie dürfen auch an ihren Arbeitsplatz kommen und auf Kolleginnen treffen, dort aber weder essen noch trinken. Was das für das konkrete Verhalten, Haftung und Risikogruppen bedeutet.

Frage: Was müssen berufstätige Infizierte nun beachten?

Antwort: Eine Corona-Infektion ist dem Arbeitgeber wie gehabt zu melden. Auch nach der Abschaffung der Quarantäne am 1. August gilt: Infizierte müssen nicht arbeiten, sondern können sich krank melden. Letzteres ist künftig nicht nur bei einer Ärztin möglich, sondern auch telefonisch: Diese Möglichkeit wird mit der am Dienstag fixierten Verkehrsbeschränkungsverordnung wieder eingeführt. In den Erläuterungen dazu heißt es explizit: "Es ist davon auszugehen, dass Personen mit einer Symptomatik, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wie bei sonstigen Krankheiten auch Krankenstand beanspruchen." Neu ist, dass Infizierte aber grundsätzlich in die Arbeit gehen dürfen – unter der Voraussetzung, dass sie dort durchgehend FFP2-Maske tragen.

Frage: Die Ärztekammer behauptet aber, dass die Krankschreibung im Bezug auf eine Corona-Erkrankung noch gar nicht möglich ist. Was hat es damit auf sich?

Antwort: Die Standesvertretung argumentiert, dass sich bislang niemand wegen einer Covid-Erkrankung krankschreiben konnte, weil man gemäß der alten Quarantäne-Regelung sofort abgesondert wurde. Nun müsse erst eine eigene Möglichkeit dafür geschaffen werden, die auch die Krankenkassen "implementiert", wie es ein Sprecher der Ärztekammer erklärt. Das Gesundheitsministerium kann diesen Einwand jedoch nicht nachvollziehen. Dort geht man nicht davon aus, dass das eigens geregelt werden müsse. Aber man sei bereits in Gesprächen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger.

Frage: Wie ist das Spitälern, Pflegeheimen und anderen vulnerablen Bereichen geregelt?

Antwort: An sich sieht die Verordnung Betretungsverbote für Infizierte in vulnerablen Settings vor. Dazu zählen unter anderem Kindergärten, Spitäler, Kuranstalten oder Seniorenheime. Dieses Betretungsverbot gilt aber nicht für die Betreiberinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtungen. Ein infizierter Krankenpfleger darf mit Maske also weiter Dienst machen. Allerdings soll dies laut den Erläuterungen zur Verordnung nur in notwendigen Fällen so gehandhabt werden. Dort heißt es, dass nur jene infizierten Kräfte, die zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur unbedingt notwendig sind, arbeiten sollen.

Frage: Dürfen in vulnerablen Settings infizierte Mitarbeiter nur andere Infizierte betreuen?

Antwort: Dies wird in den Erläuterungen zumindest als Option angeführt. Dort heißt es: "Als personelle Vorkehrung kommt etwa die Betreuung von positiv getesteten Personen durch ebenfalls positiv getestetes Personal in Betracht."

Frage: Wer kontrolliert am Arbeitsplatz, ob Infizierte die Maske tragen?

Antwort: Dafür ist der Arbeitgeber zuständig, sagt Arbeitsrechtsexpertin Katharina Körber-Risak zur APA. Dieser müsse überwachen, dass die Corona-positive Arbeitnehmerin im Betrieb durchgehend Maske trägt und diese auch nie abnimmt. "Wenn ich das nicht tue, dann kann ich haften", warnt sie. Ihre Schlussfolgerung: "Jeder vernünftige Arbeitgeber lässt Covid-Positive daheim."

Frage: Um welche Form der Haftung geht es?

Antwort: Es gehe um Schadenersatz und Schmerzensgeld, sollte es zu Corona-Fällen in Betriebsstätten kommen, erklärt Körber-Risak. Wenn sich ein Arbeitgeber gar nicht um die Einhaltung der angedachten Maskenpflicht für Infizierte kümmere, dann gehe es sogar in Richtung Strafrecht.

Geschützt werden müsse übrigens nicht nur die eigene Belegschaft, sondern auch Kundinnen und Kunden. Um eine Haftungsvermeidung bei der Beschäftigung von Corona-positiven Arbeitnehmern, etwa in der Gastronomie, Hotellerie oder im Handel, zu erreichen, müsste der Betrieb dies auch gegenüber Kunden kommunizieren, sagt Körber-Risak. Das könnte laut der Arbeitsrechtlerin folgend lauten: "Heute bedient Sie eine Covid-positive Person."

Frage: Darf ich von daheim aus arbeiten, wenn ich Angst vor einer Ansteckung durch positive getestete Kollegen habe?

Antwort: Nein. Dass Mitarbeiter "nur" aus Angst vor einer Ansteckung durch Corona-positive Kollegen dem Arbeitsplatz fernbleiben, sei nicht zulässig, betonte Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) in der "ZiB 2".

Frage: Wie werden Risikogruppen geschützt?

Antwort: Für sie wird die Ende Juni ausgelaufene Freistellungsregelung am 1. August wieder eingesetzt. Personen mit erhöhtem Covid-Risiko haben damit weiter Anspruch auf Homeoffice bzw. auf befristete Dienstfreistellung. Vorläufig soll die Regelung bis Ende Oktober gelten, teilte das Wirtschafts- und Arbeitsministerium mit.

Die Dienstfreistellung dient als Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie kann erfolgen, wenn ein Wechsel ins Homeoffice nicht möglich ist und keine praktikablen Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können. Die anfallenden Kosten für die Freistellung werden den Unternehmen zu 100 Prozent ersetzt.

Frage: Wer trägt die Kosten, wenn Infizierte in Krankenstand gehen?

Antwort: Derzeit gilt: Wird ein Mitarbeiter in Quarantäne geschickt, hat die Dienstgeberin aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Gehalt weiter zu zahlen. Derzeit haben Unternehmen aber den Vorteil, dass ihnen der Bund diese Kosten ersetzt. Dieser Kostenersatz ist mit Wegfall der Quarantäne jedoch passé. Geht eine positiv getestete Mitarbeiterin in Krankenstand, muss also das Unternehmen den Verdienstentgang stemmen.

Der Handelsverband plädierte daher für eine Unterscheidung zwischen symptomatischen und symptomlosen Corona-positiven Personen. Die fixierte Verordnung sieht nun aber für beide Gruppen Verkehrsbeschränkungen in Form der Maskenplicht vor. Das habe zur Folge, dass auch symptomatische Infizierte, die selbstverständlich nicht arbeiten gehen können, nur einer Verkehrsbeschränkung unterliegen und keinen Absonderungsbescheid mehr erhalten, gab Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbands, zu bedenken. "Ohne Absonderungsbescheid besteht für die Händler aber auch kein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstentgang für abgesonderte Mitarbeiterinnen mehr."

In dieselbe Kerbe schlug die Wiener Wirtschaftskammer. Die Wiener Unternehmen würden mit zusätzlichen Kosten von fast 100 Millionen Euro durch Corona-bedingte Krankenstände im Herbst-Quartal konfrontiert sein, rechnete Präsident Walter Ruck vor.

Frage: Was wurde aus den geplanten "Corona-Teams"?

Antwort: Sogenannte Corona-Teams waren in einem früheren Entwurf der Verordnung angeführt. Und zwar dann, wenn das Masketragen Infizierte an der Ausübung des Berufs hindert (das betrifft etwa Musiker) oder aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (etwa bei einer Schwangerschaft). Für diese Personen wurden als alternative Schutzmaßnahmen Einzelbüros, Homeoffice oder "Räumlichkeiten bzw. Teams mit ausschließlich Sars-CoV-2-Infizierten" in Betracht gezogen. In der finalen Verordnung ging man aber davon ab. Es sind laut den rechtlichen Erläuterungen nur noch Homeoffice oder Einzelbüros erlaubt. Ist das auch nicht möglich, ist Infizierten aus diesen beiden Gruppen das Betreten des Arbeitsplatzes verboten.

Frage: Gibt es Strafen?

Antwort: Sofern Infizierte bei den vorgesehenen stichprobenartigen Kontrollen außerhalb ihres Wohnbereichs ohne Maske angetroffen werden, riskieren sie Strafen. Das Epidemiegesetz sieht Geldstrafen von 145 bis 1.450 Euro vor. Im Wiederholungsfall drohen bis zu 2.900 Euro. Kann das Geld nicht eingetrieben werden, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vorgesehen. (Jan Michael Marchart, Stefanie Rachbauer, 27.7.2022)