Seit 1. August ist bei Symptomfreiheit auch das Arbeiten mit FFP2-Maske möglich.

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Die verpflichtende Quarantäne für Corona-infizierte Personen ist seit 1. August abgeschafft. Auch mit positivem Corona-Test darf man nun die eigenen vier Wände verlassen, mit FFP2-Maske sogar den Arbeitsplatz aufsuchen. Doch was gilt, wenn ein Arbeitgeber nicht möchte, dass positiv Getestete zur Arbeit kommen? Und müssen Beschäftigte mit einem Corona-positiven Arbeitskollegen zusammenarbeiten? Das Quarantäne-Aus wirft viele arbeitsrechtliche Fragen auf – ein Überblick.

Frage: Was regelt die neue Verordnung?

Antwort: Die Quarantäne fällt weg und wird durch Verkehrsbeschränkungen ersetzt. Das bedeutet, dass Personen mit positivem Corona-Test ihren Wohnbereich verlassen dürfen. Sie müssen aber eine FFP2-Maske tragen, außer im Freien bei Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern gegenüber anderen Personen. Bei Symptomfreiheit ist auch das Arbeiten mit FFP2-Maske möglich – streng genommen darf dann jedoch weder gegessen noch getrunken werden. "Unternehmen werden einiges organisatorisches Geschick aufbringen müssen, um die neuen Bestimmungen sinnvoll und für alle Beteiligten sicher zu vollziehen", sind sich die Geschäftsführer vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung, Birgit Kronberger und Rainer Kraft, sicher.

Frage: Muss ich eine Corona-Infektion beim Arbeitgeber melden?

Antwort: Ja, Beschäftigte müssen eine Infektion mit dem Coronavirus auch nach dem Quarantäne-Aus melden. Das ergibt sich aus der Treuepflicht und soll dem Unternehmen ermöglichen, im Rahmen der Fürsorgepflicht Vorsorgemaßnahmen im Job treffen zu können.

Frage: Wie können Firmen ihrer Fürsorgepflicht nun nachkommen?

Antwort: Unternehmen sind zum Schutz der Gesundheit der Belegschaft verpflichtet. Betriebe müssen daher ihre Mitarbeitenden vor Infektionen schützen und dazu geeignete Maßnahmen setzen. Neben Vorkehrungen zu Hygienemaßnahmen müssen Arbeitgeber nun ebenfalls das durchgehende Tragen der Maske bei Infizierten kontrollieren. "Wenn ich das nicht tue, dann kann ich haften", sagt Arbeitsrechtlerin Katharina Körber-Risak.

Frage: Wie werden Risikogruppen geschützt?

Antwort: Die mit 30. Juni ausgelaufene Risikofreistellungsregelung wird wieder aktiviert, vorerst für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober. Ob es danach eine Verlängerung geben wird, ist aktuell noch offen. Personen mit ärztlichem Risikoattest haben Anspruch darauf, dass Arbeitgeber für besonderen Schutz vor Ansteckung sorgen – beispielweise durch Arbeiten im Homeoffice oder in einem Einzelzimmer. Andernfalls sind sie unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen, wobei dem Betrieb die Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.

Frage: Muss ich als infizierte, symptomlose Person arbeiten gehen?

Antwort: Wer krank ist, darf und muss nach wie vor zu Hause bleiben. Aber auch ohne Symptome sind Corona-Positive nicht verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Es besteht die Möglichkeit der elektronischen Krankschreibung, wodurch sich die betreffende Person rechtlich gesehen im Krankenstand befindet. Positiv getestete Mitarbeitende der Stadt Wien dürfen außerdem auch symptomfrei nicht in Spitälern, Pflegeeinrichtungen, Kindergärten und städtischen Schulen oder im Kundenkontakt arbeiten.

Frage: Was gilt, wenn ein Arbeitgeber nicht möchte, dass Corona-Positive zur Arbeit kommen?

Antwort: Unternehmen sind berechtigt, Corona-infizierte Mitarbeitende, auch wenn diese symptomfrei sind und sich nicht krankmelden möchten, zum Schutz der Belegschaft vom Betrieb fernzuhalten. Arbeitswillige ohne Symptome können beispielsweise im Homeoffice arbeiten. Scheidet diese Möglichkeit aus, können Arbeitgeber Beschäftigte vom Dienst freistellen. Das bedeutet aber auch, dass die Firma dann, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten, auf den Kosten der Entgeltfortzahlung sitzenbleibt.

Frage: Gibt es eine Dienstfreistellung für Eltern infizierter Kinder?

Antwort: Kinder mit einem positiven Corona-Test dürfen laut den neuen Vorgaben der Regierung Kindergarten oder Volksschule nicht besuchen. Hier gilt ein Betretungsverbot für Infizierte, nur für Beschäftigte gilt dort eine Ausnahme. Eltern dürfen in diesem Fall daheimbleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine höchstens einwöchige Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts.

Frage: Muss ich mit infizierten Kollegen zusammenarbeiten?

Antwort: Hier kommt es zu unterschiedlichen Einschätzungen. Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) betonte kürzlich in einem "ZiB 2"-Interview, dass "nur" aus Angst vor einer Ansteckung durch Corona-positive Kollegen dem Arbeitsplatz fernzubleiben nicht zulässig sei. Die beiden Arbeitsrechtsexperten Kronberger und Kraft sagen hingegen, man könne wohl niemanden dazu zwingen, mit Corona-positiven Kollegen – auch wenn diese eine Maske tragen – unmittelbar zusammenzuarbeiten. Das Unternehmen habe auch in diesem Fall alle möglichen Alternativen auszuschöpfen, um geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, zum Beispiel durch Homeoffice, Trennwände oder ein eigenes "Corona-Kammerl". Sind derartige Maßnahmen nicht möglich, müsse die Firma im äußersten Fall damit rechnen, dass besorgte Mitarbeitende bei vollen Bezügen der Arbeit fernbleiben könnten. Arbeitsrechtlerin Körber-Risak rät Beschäftigten allerdings davon ab, aus Angst vor einer Ansteckung unabgestimmt nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das könne nämlich zu einer Entlassung führen. Stattdessen rät sie, das Gespräch zu suchen, um eine Lösung zu finden.

Frage: Welche Auswirkungen hat das Quarantäne-Aus auf die Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz?

Antwort: Bisher waren Unternehmen bei Beschäftigten, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, laut Epidemiegesetz zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet, konnten aber im Gegenzug die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Diese Bestimmung ist nicht mehr anwendbar, wenn Arbeitende nicht in Quarantäne müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber ist dann zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet. Damit wird das Pandemierisiko des Ausfalls von Corona-positiven Beschäftigten auf die Betriebe überwälzt. (Anika Dang, 29.7.2022)