Im Gastblog schildert die Rechtsanwältin Piroska Vargha einen Fall, in dem es neben einer Affäre auch um die Bezahlung eines Detektivbüros geht.

Ein Beispiel: Eine verheiratete Frau nimmt Kontakt zu ihrem Ex-Freund auf und schlägt ihm ein Treffen zum Kaffee vor, wobei sie trotz der Anregung des Ex-Freundes ihren Ehemann nicht dabeihaben möchte. Möchte sie seinen Rat, weil dieser sie gut kennt? Oder will sie etwa eine Affäre? Wenn die Frau ihrem Mann bald darauf den Wunsch nach einer Scheidung mitteilt, wird dieser auf der Hut sein. Dies umso mehr, wenn er von dem Ex-Partner weiß und diesen nicht leiden kann.

Detektivauftrag in der Ehe

Ehebruch ist in Österreich zwar seit dem Jahr 2000 kein absoluter Scheidungsgrund mehr, ist aber nach wie vor eine schwerwiegende Eheverfehlung. Neben der eigenen Aussage der betrogenen Person müssen vor Gericht Beweismittel vorgelegt werden, wenn man dem oder der Verflossenen ein Verschulden am Scheitern der Beziehung nachweisen will.

Detektivaufträge können zwar bei der Beweisfindung hilfreich sein, aber auch hohe Kosten verursachen.
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Sofern deutliche Anzeichen für eine außereheliche Beziehung des Partners oder der Partnerin vorliegen, ist die Beauftragung eines Detektivbüros ein durchaus übliches Mittel zur Beweissicherung. So können innerhalb recht kurzer Zeit schriftliche Berichte und sogar Bilder zu Art, Ort und Dauer von Treffen angefertigt werden. Manchmal ist aber auch mehrere Wochen hindurch Geduld gefragt, wodurch die Rechnung steigt.

Grundsätzlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass verheiratete Personen berechtigt sind und ein rechtliches Interesse daran haben, sich durch die Beauftragung eines Detektivs oder einer Detektivin Klarheit über einen möglicherweise ehewidrigen Umgang des Partners oder der Partnerin zu verschaffen.

Von wem der oft beträchtliche Kostenaufwand als Schadenersatz allerdings ersetzt wird, ist von der Situation abhängig. Der untreuen Person und dem Ehestörer oder der Ehestörerin muss ein rechtswidriges und persönlich vorwerfbares – schuldhaftes – Verhalten nachweisbar sein. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem Bruch der Verletzung des absolut geschützten Rechtsguts der Ehe. Die persönliche Vorwerfbarkeit ist gegeben, wenn im Wissen um den geschützten Status der Ehe "sehenden Auges" dennoch die Ehe gebrochen wird. Damit die ehestörende Person auch schadenersatzpflichtig wird, muss diese also auch wissen, dass die andere Person in Wirklichkeit verheiratet ist und gegen den Willen des Ehepartners oder der Ehepartnerin andere Wege geht.

Wer zahlt die Observation?

In einem unlängst publizierten Fall (OGH 12.10.2021, 1 Ob 133/21x) bat eine Ehefrau ihren Ex-Freund, der wusste, dass sie verheiratet ist, Ende Oktober um das erste Treffen. Sie behauptete, in Scheidung zu leben, und der Flirt ging weiter. Der Ehemann wurde über den Scheidungswunsch im November informiert, wobei sie ihm gegenüber mehrmals bestritt, eine Affäre zu haben. Der Ehemann beauftragte schließlich Ende November einen Detektiv, der dann auch dokumentierte, dass die Ehefrau Mitte Dezember bei ihrem Ex-Freund übernachtete.

Der Ehemann machte daraufhin die Kosten für die Observation gegenüber dem Ehestörer geltend – bekommen wird er das Geld von diesem aber nicht: Die Übernachtung im Dezember war nämlich der erste tatsächliche außereheliche Sexualkontakt. Die davor bestehende freundschaftliche – wenn auch enger werdende – Beziehung reicht für den Obersten Gerichtshof als rechtswidriges Verhalten für einen Schadenersatzanspruch nicht aus. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs hatte noch kein Rechtsbruch durch den Ex-Freund stattgefunden. Dass er wenig später letztlich doch der Geliebte der Ehefrau wurde, kann sein Verhalten nicht rückwirkend rechtswidrig machen.

Der Ehemann könnte seiner Ehefrau gegenüber Chancen auf einen Ersatz der Detektivkosten haben, immerhin hat sie den Kontakt zu dem Ex-Freund hinter seinem Rücken angebahnt, wissend, dass er dieses Verhalten allein schon als kränkend und treulos empfinden würde. Dem Geliebten gegenüber sieht es aber anders aus: Hätte dieser sich nach dem Auftrag an den Detektiv doch nicht auf die Affäre eingelassen, wären die Kosten dennoch entstanden – er haftet für diese Ausgaben des Betrogenen also nicht.

Emotionen spielen am Ende jeder Beziehung eine ganz große Rolle. Wenn es aber um wirtschaftliche Entscheidungen in dieser Phase geht, lohnt es sich, Dinge nicht zu übereilen und auf einer sachlichen Basis zu handeln. (Piroska Vargha, 29.7.2022)