Infizierte Kinder dürfen nicht in den Kindergarten oder die Volksschule – infizierte Pädagoginnen und Pädagogen schon.

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Wien – Kinder mit einem positiven Corona-Test dürfen laut den neuen Vorgaben der Regierung Kindergarten oder Volksschule nicht besuchen. Hier gilt ein Betretungsverbot für Infizierte, nur für dort Beschäftigte gilt eine Ausnahme. Wie das Arbeitsministerium nun klargestellt hat, dürfen Eltern in diesem Fall daheimbleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts.

Die Dauer dieser Dienstfreistellung beträgt höchstens eine Woche und steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pro Anlassfall zu, berichtete am Donnerstag das Ö1-"Morgenjournal". Rechtliche Basis seien dabei jene Bestimmungen im Angestelltengesetz und im bürgerlichen Gesetzbuch, die auch unabhängig von Corona gelten: Demnach gibt es einen Anspruch auf Freistellung, wenn man ohne Verschulden aus wichtigen persönlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten kann.

Kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Das trifft auf jeden Anlassfall zu. Muss das Kind ein paar Wochen später erneut zu Hause bleiben, besteht laut Arbeitsministerium also ein neuerlicher Anspruch. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betreuung durch die Eltern unbedingt erforderlich ist, etwa weil sonst keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zu finden waren.

Einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gibt es derzeit nicht, diese ist mit Ende des Schuljahrs ausgelaufen. Ob sie mit dem Schulstart wieder eingeführt wird, wird derzeit geprüft, hieß es aus dem Arbeitsministerium. (APA, 28.7.2022)