Die Mieterin darf sich voraussichtlich über eine satte Auszahlung freuen. Noch ist die Entscheidung aber nicht rechtskräftig.

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Köln – 800 Mark Kaution musste ein deutsches Paar 1960 an seinen Vermieter bezahlen. Jetzt soll die Tochter der beiden laut dem Amtsgericht Köln Aktien im Wert 115.000 Euro zurückbekommen. Der Vermieter hatte das Geld geschickt veranlagt. Laut dem Urteil darf er die Mieter aber nicht einfach mit den ursprünglich hinterlegten 800 Mark abspeisen.

Wie mehrere deutsche Medien berichten, hatten die Eltern der Frau im Jahr 1960 bei einer Wohnungsgesellschaft in Köln eine Wohnung gemietet. Laut Mietvertrag durfte der Vermieter das Geld in Aktien anlegen und sollte die Wertpapiere bei Beendigung des Vertrags wieder herausgeben. Gleichzeitig war er laut dem Schriftstück aber auch berechtigt, stattdessen "den Nominalbetrag von 800 DM auszuzahlen".

Aktien oder Nominalwert?

2005 zog das Paar in eine andere Wohnung derselben Wohnungsgesellschaft. Die Mietsicherheit wurde in eine Kaution von 409 Euro übertragen. Als der Mietvertrag im Jahr 2018 endete, zahlte der Vermieter die 409 Euro zurück – und verwies auf die Klausel im Mietvertrag, wonach auch eine Rückzahlung des Nominalbetrags erlaubt sei.

Die Tochter der mittlerweile verstorbenen Mieter wollte das aber nicht akzeptieren und klagte auf die Herausgabe der Aktien, die im Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens einen Kurswert von 115.000 Euro hatten.

Urteil nicht rechtskräftig

Das Amtsgericht Köln hat ihr nun recht gegeben. Laut dem Urteil ist die Klausel im Mietvertrag, die der Wohnungsgesellschaft erlaubt, auch den Nominalbetrag auszubezahlen, unwirksam. Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sehe nämlich vor, dass Erträge aus der Mietsicherheit dem Mieter zustehen, und zwar unabhängig von der gewählten Anlageform. Zu den Erträgen zählen neben laufenden Aktiendividenden, die zuvor bereits ausbezahlt wurden, auch Kursgewinne der Wertpapiere.

Das Urteil des Amtsgericht ist nicht rechtskräftig. Der Vermieter hat nun die Möglichkeit, Berufung beim Landgericht einzulegen. (red, 28.7.2022)