PCR-Tests sind verlässlicher. Dass sie damals für Ungeimpfte Pflicht waren, war laut Verfassungsgerichtshof zulässig.

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Für den Gesundheitsbereich war die Rechtslage bereits geklärt, jetzt hat der Oberste Gerichtshof (OGH) auch die Entlassung einer Lehrerin bestätigt, die regelmäßige Corona-Tests verweigerte, obwohl sie per Verordnung vorgeschrieben waren (OGH 29.6.2022, 8 ObA39/22a).

Die Frau war seit 2009 als Vertragsbedienstete beim Land Oberösterreich beschäftigt gewesen. Vergangenen Herbst, am ersten Tag des neuen Schuljahres, forderte sie der Direktor ihrer Schule dazu auf, sich zweimal wöchentlich in der Schule einem Antigentest und einmal wöchentlich extern einem PCR-Test zu unterziehen.

Die Lehrerin weigerte sich allerdings und legte eine umfangreiche schriftliche Begründung vor. Als sie daraufhin abermals dazu aufgefordert wurde, machte sie zwar noch am selben Tag einen Antigentest, lehnte die PCR-Tests aber weiterhin ab. Nachdem schließlich auch eine Ermahnung der Bildungsdirektion erfolglos blieb, wurde sie fristlos entlassen.

PCR-Tests verlässlicher

Die Frau zog daraufhin gegen das Land Oberösterreich vor Gericht und bekämpfte die Entlassung. Erfolg hatte sie damit aber nicht: Schon das Linzer Arbeitsgericht gab dem Land recht, der OGH bestätigte nun diese Entscheidung.

Die damalige Corona-Verordnung verpflichtete Lehrpersonal, das weder geimpft noch genesen war, nicht nur zu Antigentests in der Schule, sondern auch zu regelmäßigen PCR-Tests im Labor. Aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) war das aufgrund der höheren Sensitivität und Verlässlichkeit von PCR-Tests zulässig. Zudem durfte das Ministerium für Personen, die weder geimpft noch genesen waren, strengeren Vorschriften erlassen.

Auch ein schuldhaftes Verhalten, das bei Entlassungen Voraussetzung ist, war im aktuellen Fall gegeben. Die Frau berief sich darauf, dass sie davon ausging, dass die Verordnung verfassungswidrig sei. Vor Gericht half ihr das Argument aber nicht: Selbst wenn die Verordnung verfassungswidrig gewesen wäre, hätte die Schule die Vorgaben bis zu deren Aufhebung durch den VfGH anwenden müssen. (japf, 29.7.2022)