Mit den neuen Quarantäneregeln fällt für Arbeitgeber in den allermeisten Fällen auch der Anspruch auf Entgeltersatz weg.

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Seit Anfang August gibt es keine behördliche Absonderung wegen Covid-19 mehr. Stattdessen müssen Covid-positive Arbeitnehmer – sofern sie nicht krankheitsbedingt zu Hause bleiben – am Arbeitsort durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Arbeitgeber erhalten das Entgelt von Covid-positiven Arbeitnehmern daher grundsätzlich nicht mehr vom Bund erstattet.

Ein Erstattungsanspruch der Arbeitgeber besteht jedoch weiterhin in jenen Fällen, in denen die Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung Covid-positiven Arbeitnehmern das Betreten des Arbeitsorts untersagt. Zum einen, wenn das durchgehende Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist. Zum anderen, wenn die Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Das wäre dann der Fall, wenn Arbeitnehmer, die nicht mit Maske arbeiten können, nicht ins Homeoffice oder in ein Einzelbüro wechseln können.

Wann das Tragen einer Maske die Arbeitsverrichtung tatsächlich verhindert, ist objektiv zu beurteilen. So werden in der rechtlichen Begründung der Verordnung Logopäden und Musiker als Beispiele genannt. Offen ist, auf welche anderen Tätigkeiten dies noch zutrifft.

Ersatzanspruch bei Altfällen auch ohne Bescheid

Für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit in Quarantäne mussten, können Arbeitgeber noch binnen drei Monaten ab Ende der Quarantäne Entgelterstattung beantragen. Eine kürzlich ergangene Gesetzesänderung erleichtert dies.

Bisher setzte ein Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz stets eine behördliche Absonderung voraus. Neu ist seit Ende Juni, dass Arbeitgeber auch dann Entgelterstattung verlangen können, wenn Arbeitnehmer trotz positiven PCR-Tests keinen Absonderungsbescheid erhalten haben. Die Erstattung gebührt dann für jeden Tag, für den eine behördliche Absonderung angeordnet worden wäre.

Klarstellung bei Entgeltfortzahlung

Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass der Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz unabhängig von sonstigen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Entgeltfortzahlung besteht. Dies bestätigt die bisherige Behördenpraxis, an der aufgrund einer im März ergangenen VwGH-Entscheidung zwischenzeitig Zweifel bestanden.

Der VwGH hatte für einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz einen tatsächlichen Verdienstentgang des Arbeitnehmers gefordert. Ein solcher trete nicht ein, wenn der abgesonderte Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund anderer Bestimmungen (zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) habe.

Aufgrund der Gesetzesänderung ist nun klar: Arbeitgeber können Entgelterstattung auch dann beantragen, wenn die Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt sind und ihnen im Zeitraum der Quarantäne arbeitsrechtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugestanden wäre. (Florian Hörmann, 13.8.2022)