Nach einem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt griff die Generalprokuratur ein.

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Falsche Angaben beim Contact-Tracing wegen Covid-19 gelten aus Sicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) nicht als vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung hervor, die das Höchstgericht am Montag veröffentlicht hat (OGH 18.8.2022, 12 Os 61/22w).

Ein Mann hatte im Juli 2020 gegenüber zwei Amtsärztinnen falsche Angaben gemacht und behauptet, nur mit seiner Frau Kontakt gehabt zu haben. Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte ihn daraufhin wegen Paragraf 178 Strafgesetzbuch (StGB) der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten.

Keine konkrete Gefahr

Zwar erhob der Mann selbst keine Berufung, die Generalprokurator, die höchste Staatsanwaltschaft der Republik, brachte jedoch eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ein.

Der OGH ist diesem Antrag in seiner aktuellen Entscheidung nun gefolgt und hat die Verurteilung aufgehoben. Falsche Angaben beim Contact-Tracing sind laut den Höchstrichterinnen und Höchstrichtern "nicht typischerweise geeignet, die konkrete Gefahr der Verbreitung der Krankheit herbeizuführen". Das wäre laut Gesetz aber Voraussetzung für die Strafbarkeit. (japf, 23.8.2022)