Die Unterschrift des Erblassers unter ein mit Computer verfasstes Testament ist erst ein erster Schritt.

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Nach dem Tod eines Familienmitglieds kommt es oft zu heftigen Unstimmigkeiten zwischen Personen, die im Testament bedacht wurden, und jenen, die sich übergangen fühlen. Anfechtungsklagen stützen sich dabei immer wieder auf die Formungültigkeit der Urkunde – häufig mit Erfolg.

Für eine letztwillige Verfügung sieht das Gesetz mehrere Möglichkeiten vor, die gängigsten sind das eigenhändige und das fremdhändige Testament. Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Die Beifügung eines Datums wird freigestellt, ist aber anzuraten, um nachträgliche Fragen zur tatsächlichen "Letztfassung" des Testaments zu verhindern. Weitere Erfordernisse bestehen nicht.

Gerade bei längeren oder komplizierteren letztwilligen Verfügungen, die meist unter Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Notars errichtet werden und zig Seiten umfassen, ist ein handschriftliches Verfassen nicht praktikabel. Außerdem bergen eigenhändige Testamente das hohe Risiko, unterschlagen zu werden, sofern sie nicht etwa einem Notar zur Aufbewahrung übergeben werden.

Strenge Formkriterien

Die Alternative zum eigenhändigen ist das fremdhändige (oder allografe) Testament. Dieses wird etwa am Computer verfasst oder jemandem diktiert. Um zu vermeiden, dass auf diese Weise letztwillige Verfügungen dem Erblasser nach seinem Tod "untergeschoben" werden, sieht das Gesetz hierfür strengere Formkriterien vor; diese wurden zuletzt mehrfach vom Obersten Gerichtshof (OGH) konkretisiert.

Das fremdhändige Testament muss vom künftigen Erblasser in Anwesenheit dreier gleichzeitig anwesender Zeugen unterschrieben werden; der Erblasser muss einen handschriftlichen Zusatz beifügen, wonach die Urkunde seinen letzten Willen enthält – in der Praxis häufig der handschriftliche Zusatz neben der Unterschrift "Dies ist mein letzter Wille". Die Identität der Zeugen muss klar sein, etwa durch Angabe von Namen und Geburtsdaten. Sie müssen das Testament unterschreiben und einen handschriftlichen Zusatz beifügen, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist, zum Beispiel "als ersuchter Testamentszeuge".

Seiten fest verbunden

In mehreren Anfechtungsklagen, die erst vom OGH final entschieden wurden, ging es in den vergangenen Jahren immer wieder um die Frage, ob ein fremdhändiges Testament tatsächlich formgültig errichtet worden ist. Um auszuschließen, dass das Testament manipuliert sein könnte, verlangt der OGH dafür die sogenannte Urkundeneinheit.

In den Verfahren wurde hinterfragt, was der Gesetzestext mit "der Urkunde" eigentlich meint. Der OGH stellt dabei auf die innere und äußere Urkundeneinheit ab. Die innere Einheit könnte sich durch fortlaufende Seitenzahlen oder einen durchgängigen Text über mehrere Seiten ergeben. Doch diese hat der OGH immer wieder verneint, weil bei mehreren losen Seiten nicht auszuschließen ist, dass diese getauscht oder ergänzt wurden.

Um die Anforderung der Formgültigkeit eines Testaments zu erfüllen, empfiehlt sich daher unbedingt die Herstellung der äußeren Urkundeneinheit, etwa durch Verkleben oder Vernähen der Seiten. Einzelne Heftklammern, die zerstörungsfrei entfernt werden können, wurden vom OGH ebenso als unzureichend erachtet wie das Verpacken in ein verschlossenes und unterfertigtes Kuvert.

Schon zuvor gebunden

Eine Option ist es, das Testament damit zu "vereinheitlichen", indem sämtliche Seiten des Testaments vor den Unterschriften verklebt werden und in der Urkunde selbst ein Zusatz beigefügt wird, mit dem Erblasser und Zeugen bestätigen, dass die Urkunde bereits vor der Unterfertigung gebunden war. Damit sollten nach dem aktuellen Stand der Judikatur die Erfordernisse des OGH erfüllt und eine Manipulation (nahezu) ausgeschlossen sein.

Auch bereits errichtete Testamente sollten im Lichte der Judikatur überprüft und gegebenenfalls erneuert werden. Und selbst dann sollte die weitere Rechtsprechung beobachtet und im Zweifel mit einem Rechtsanwalt oder Notar erörtert werden – damit sich ein letzter Wille nicht letztlich als ungültig erweist. (Martin Fink, 22.9.2022)