Das deutsche Bundesverwaltungsgericht legte die Rechtsfrage dem EuGH in Luxemburg vor.

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Luxemburg – Auch die Pandemie ändert nichts an den Fristen für Abschiebungen in andere EU-Länder. Wird ein Asylwerber nicht rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten zurückgebracht, geht die Zuständigkeit für den Asylantrag auf den Staat über, in dem er sich aktuell aufhält, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Es ging um Asylwerber, die über Italien nach Deutschland eingereist waren. (Az. C-245/21 und C-248/21)

EuGH-Rechtsauslegung für deutsche Gerichte bindend

Sie sollten wieder nach Italien gebracht werden, wegen der Pandemie waren im Frühjahr 2020 aber keine Abschiebungen möglich. Schließlich entschieden Verwaltungsgerichte in Aachen und Potsdam, dass nunmehr Deutschland für die Prüfung der Asylanträge zuständig sei.

Dagegen zog das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor das Bundesverwaltungsgericht, das dem EuGH die EU-rechtliche Frage nach der Unterbrechung vorlegte. In den konkreten Fällen muss nun das deutsche Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. (APA, 22.9.2022)