Ein Facebook-Like wurde einem deutschen Nutzer zum Verhängnis.

Foto: Reuters / Dado Ruvic

Anfang des Jahres wurden zwei deutsche Polizisten bei einer Verkehrskontrolle im Landkreis Kusel erschossen. Rasch konnten daraufhin zwei Tatverdächtige festgenommen werden. Einen Tag vor Beginn des Prozesses gegen den mutmaßlichen Schützen im Juni fanden zudem Hausdurchsuchungen bei 75 weiteren Personen statt. Ihnen wird die Verbreitung von Hasspostings vorgeworfen.

Für Aufregung sorgte dies unter anderem deshalb, weil nicht alle Beschuldigten selbst ein mutmaßlich strafbares Posting zu verantworten haben. Eine der Razzien wurde mit der Vergabe eines Facebook-Likes begründet.

Laut dem Landgericht Meiningen war dieses Vorgehen recht- und verhältnismäßig, wie es in einem Beschluss vom 5. August festhält. Eine Hausdurchsuchung würde demnach nur dann ausscheiden, "wenn andere, weniger einschneidende, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen verfügbar sind". Dies sei im Fall des Facebook-Likes nicht der Fall gewesen.

"Zu eigen gemacht"

Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Facebook-Kommentar eines Dritten gelikt zu haben. Dieser schrieb unter einem Beitrag zu einer Gedenkstunde für die erschossenen Polizisten: "Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen." Durch das Like habe der Beschuldigte den Beitrag "kommentiert und sich dadurch zu eigen gemacht", heißt es im Gerichtsbeschluss.

Insgesamt wurden im Rahmen der 75 Razzien 180 Geräte beschlagnahmt, so auch beim oben genannten Verdächtigen. Dies sei laut dem Landgericht gerechtfertigt gewesen, weil es sich um Beweismittel handelt. Darüber hinaus wird im Beschluss festgehalten, dass im Falle einer Verurteilung berücksichtigt werden müsse, "dass die Verbreitung via Facebook und damit im Internet über einen potenziell ganz erheblich großen, ja unbeschränkten Personenkreis erfolgte". (mick, 11.10.2022)