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Außenjalousien oder Rollläden ist gegenüber Klimaanlagen der Vorzug zu geben.

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Der Hitzesommer 2022 hat an der strengen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Thema Klimaanlagen nichts geändert. Wohnungseigentümer dürfen Splitgeräte nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer im Haus einbauen – außer sie weisen vor Gericht ein "wichtiges Interesse" nach. Ein bloßer Verweis auf steigende Temperaturen und Hitzetagen reicht dafür laut OGH allerdings nicht aus. Das Ziel, eine Überhitzung zu verhindern, soll möglichst ohne Klimaanlagen erreicht werden – etwa mithilfe von Rollläden oder Markisen (OGH 29.8.2022, 5 Ob 36/22p).

Anlass der aktuellen Entscheidung war der Fall eines Wohnungseigentümers in Wien Neubau. Der Mann installierte im April 2020 eine Split-Klimaanlage auf dem Dachboden des Wohnhauses und leitete die Luft über ehemalige Kaminschächte in die Wohnung. Da die Miteigentümer des Hauses nicht damit einverstanden waren, zog er vor Gericht. Die Wohnung sei im Sommer kaum noch bewohnbar, weil es oft deutlich über 30 Grad habe und die Temperaturen in der Nacht nicht absinken. Nur eine Klimaanlage könne die Raumtemperatur senken und dazu führen, dass wieder erholsamer Schlaf möglich sei.

Das Bezirksgericht Josefstadt konnte diese Argumente offenbar nachvollziehen und gab dem Mann in erster Instanz recht. In den letzten Jahren sei die Anzahl der Hitzetage mit oft tropischen Nächten stark gestiegen. Es sei allgemein bekannt, dass es im dichtverbauten Stadtgebiet vor allem in hochgelegenen Wohnungen zum "Aufheizen" der Räume auf zum Teil über 30 Grad komme. Derart hohe Temperaturen seien "für den menschliche Kreislauf sehr belastend". Ein "wichtiges Interesse" an einer Klimaanlage, wie im Gesetz gefordert, liege deshalb vor.

Möglichst ohne Klimagerät

Das Landesgericht Wien und der OGH sahen das aber anders. Allein der Verweis auf eine höhere Anzahl an Hitzetagen reiche für die Begründung eines "wichtigen Interesses" nicht aus. Aus einer "als notorisch angesehenen allgemeinen Klimaentwicklung" dürfe nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Wohnungen nachgerüstet werden müssten. Vielmehr hätte der Mann ganz konkret darlegen müssen, in welchen Zeitraum des Sommers und an wie vielen Tagen genau sein Schlaf beeinträchtigt sei und inwiefern die Klimaanlage zu einer Verbesserung dieses Zustands führe.

Laut OGH gelte nicht schon jeder wenn auch verständliche Wunsch als "wichtiges Interesse", das einen Umbau rechtfertige. Die Veränderung am Haus – in dem Fall der Einbau einer Klimaanlage – müsse beinahe eine "Notwendigkeit" darstellen, um das Bewohnen der Wohnung nach heute üblichem Standard weiterhin zu ermöglichen. Der Gesetzgeber habe zu verstehen gegeben, dass die Senkung der Temperaturen "möglichst ohne Klimaanlage" und eher mit Rollläden oder Außenjalousien erreicht werden soll.

Ein absolutes Nein zu Klimaanlagen ist das Urteil freilich nicht. Wie immer komme es auch hier auf die "Umstände des Einzelfalls" an, wie das Höchstgericht betont. Der Wohnungseigentümer hat nun die Möglichkeit, vor dem Bezirksgericht noch einmal seine Argumente vorzutragen und dieses Mal genauer zu schildern, inwiefern die Klimaanlage seinen Schlaf verbessere. Eine Entscheidung ist Ende des Jahres zu erwarten. (japf 13.10.2022)