Laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs darf sich eine Frau nicht scheiden lassen, obwohl ihr Mann Kinderpornos besaß. Die Frist ist abgelaufen.

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Die Ehe ist nicht nur ein Vertrag, der mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden ist; auch ihre Beendigung ist in der Praxis oft schwer – vor allem im Fall strittiger Scheidungen. Abgesehen davon, dass für die erfolgreiche Durchsetzung einer Scheidungsklage vor Gericht das Verschulden des jeweils anderen Ehepartners nachgewiesen werden muss, ist ein weiteres Erfordernis immer wieder ein Problem: Scheidungsgründe müssen binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.

So sieht das Ehegesetz vor, dass der betroffene Ehepartner die Scheidungsklage aus Verschulden binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Scheidungsgründen wie Untreue bei Gericht einbringen muss. Aber was ist mit dieser "Kenntnis" genau gemeint? Für den verletzten Ehepartner müssen die wesentlichen Umstände des Scheidungsgrunds zweifelsfrei feststehen. Wird beispielsweise Untreue geltend gemacht, genügt schon die Kenntnis darüber, dass der Partner fremdgegangen ist. Details über Häufigkeit, Ort oder Dauer des Fehltritts sind nicht erforderlich.

Sinn und Zweck der Frist ist, dass ein Ehepartner eine gewisse Überlegungszeit haben soll, ob er die Ehe trotz Fehltritts fortsetzen oder lieber beenden möchte. Gleichzeitig wird der Zeitraum, in der die Verfehlung Grund für eine Scheidung sein kann, beschränkt. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass eine Frist von sechs Monaten ein angemessener Zeitraum dafür ist. So können die Ehepartner während dieser Frist auch einen "Rettungsversuch" unternehmen, indem sie zum Beispiel eine Paartherapie absolvieren.

In gewissen Situationen kann sich der Zeitraum auch verlängern – etwa dann, wenn Ehepartner auseinanderziehen. In diesem Fall läuft die sechsmonatige Frist vorerst nicht weiter. Die Ehepartner sollten sich allerdings gegenseitig bestätigen, dass sie die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft als vorübergehend ansehen und keiner den Scheidungsgrund des böswilligen Verlassens geltend macht. Fordert der schuldige Ehepartner den anderen dazu auf, die Gemeinschaft wiederherzustellen, oder erhebt er die Scheidungsklage, läuft die Frist wieder weiter.

Wann läuft die Frist ab?

In der Praxis verursacht die Frist der Einbringung einer Scheidungsklage oftmals Probleme. Häufig ist etwa fraglich, ob eine sogenannte Verzeihung vorliegt. Verzeiht ein Ehegatte seinem Partner, kann er den Scheidungsgrund nicht mehr geltend machen. Von "Verzeihung" wird insbesondere dann gesprochen, wenn der verletzte Ehepartner die Ehe trotz Kenntnis über die Eheverfehlung fortsetzen will. Wird ein Fehltritt verziehen, bedeutet dies aber keinen Freifahrtschein für allfällige zukünftige Eheverfehlungen.

Problematisch ist oft auch die Frage, wann die Frist zu laufen beginnt. Ein gutes Beispiel dafür ist ein Fall, den kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden hat (OGH 27.7.2021, 4 Ob 56/21w).

Eine Frau hatte im Jahr 2018 unter dem Bett ihres Ehemanns eine pornografische Fotosammlung entdeckt. Darunter befanden sich teilweise auch Lichtbilder sehr junger Mädchen. Zu diesem Fund kamen noch weitere Verfehlungen des Mannes wie Lieblosigkeit und physische Gewalt. Zudem vermutete die Frau, dass ihr Mann sie betrogen hat. Nach besagtem Fund erstattete sie Anzeige gegen ihren Ehegatten, der daraufhin strafgerichtlich verurteilt wurde. Die Scheidungsklage reichte die Frau aber erst nach einem Jahr ein und machte den Besitz der Pornografie als Scheidungsgrund erst später geltend.

Die beiden ersten Instanzen wiesen die Klage jeweils wegen Verfristung ab. Die Frau wandte sich deshalb an den OGH. Dort argumentierte sie damit, dass sie den Ausgang des Strafverfahrens abgewartet habe und sich der Scheidungsgrund aus seiner strafrechtlichen Verurteilung ergeben würde. Zudem handle es sich beim Besitz des Bildmaterials um ein fortgesetztes (Dauer-)Delikt. Die Frist zur Erhebung der Scheidungsklage laufe deshalb nicht bereits ab Fund, sondern beginne erst später.

Eheverfehlung nicht "aufhebbar"

Der OGH sah dies aber anders. Er wies auf die Frist und betonte, dass sich verletzte Ehepartner Verfehlungen nicht aufheben können, um sie zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Die Frau hätte daher innerhalb von sechs Monaten nach dem Fund des pornografischen Bildmaterials klagen müssen.

Zwar kann auch eine strafgerichtliche Verurteilung selbst einen Scheidungsgrund darstellen. Der Scheidungsgrund kann jedoch bereits durch das ehrlose Verhalten verwirklicht sein, das der Verurteilung zugrunde liegt. Das war aus Sicht der Höchstrichterinnen und Höchstrichter hier der Fall. Die Frau hätte also bereits nach dem Fund innerhalb der Frist von sechs Monaten Scheidungsklage erheben müssen – unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung ihres Mannes.

Wie die Entscheidung zeigt, kann es schwere Konsequenzen haben, wenn die strengen Vorgaben bei Scheidungsklagen nicht eingehalten werden. Im aktuellen Fall führt die Verfristung dazu, dass die Ehe nicht aus dem Verschulden des Mannes geschieden werden kann. Für die Frau dürfte das gravierende Folgen für ihren Unterhalt haben. (Julia Andras, 25.10.2022)