Im Gastblog zeigt Rechtsanwältin Theresa Kamp, wofür ein Ehevertrag verwendet werden kann – und wofür nicht.

Wer heiratet, schließt einen waschechten Vertrag ab. Die Ehe ist ein Vertrag. Daran ändert auch ein weißes Kleid oder eine Hochzeitstorte nichts. Vielen Menschen wird erst, wenn es in der Beziehung nicht mehr so gut läuft, bewusst, welche gegenseitigen Rechte und Pflichten es in einer Ehe gibt. Wer heiraten möchte, aber dennoch den Wunsch hat mitzugestalten, was im Fall einer Scheidung gelten soll, hat die Möglichkeit, einen Ehevertrag, also eine Vorausvereinbarung für den Fall der Scheidung, abzuschließen.

Was kann geregelt werden?

Durch einen Ehevertrag können zwar gesetzliche Bestimmungen adaptiert werden, völlig frei ist man allerdings nicht bei der Gestaltung seiner persönlichen "Wunsch-Ehe". In bestimmten Bereichen liegt sogenanntes zwingendes Recht vor. Man möchte nicht, dass grundlegende Wesensmerkmale einer Ehe völlig ausgehöhlt werden. Nach dem Motto, wenn man mit der Grundidee einer Ehe nicht einverstanden ist, soll man eben nicht heiraten. So ist es zum Beispiel nicht möglich, verbindlich sexuelle Freiheit in der Ehe zu vereinbaren. Auch Klauseln, wie man sie manchmal aus amerikanischen Medien kennt, über Verpflichtungen, in einer bestimmten Häufigkeit für ehelichen Geschlechtsverkehr zur Verfügung zu stehen oder Ähnliches, wären in Österreich nicht verbindlich oder einklagbar.

Vertraglich kann in Hinblick auf die Ehe zwar einiges geregelt werden, doch nicht jeder Wunsch ist legitim.
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In der Praxis werden in Österreich in einem Ehevertrag häufig Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zur Aufteilung des ehelichen Vermögens abgeschlossen. Oft werden Eheverträge vom wirtschaftlich stärkeren Teil forciert. Eheverträge müssen zwar nicht fair und ausgewogen sein, wird allerdings ein Teil nur mit Almosen abgespeist und soll im Fall einer Scheidung quasi leer ausgehen, kann es sein, dass der Ehevertrag im Streitfall nicht hält. Ist das Missverhältnis zu groß, können Gerichte anpassen. Fairness bei den Vertragsverhandlungen ist also sinnvoll – auch im eigenen Interesse.

Eheverträge bieten auch die Möglichkeit, die Person, die sich hauptsächlich um Haushalt und Kinderbetreuung kümmern soll, abzusichern beziehungsweise eine faire Lösung für den Fall einer Scheidung zu finden. Das kann im Lichte des in Österreich geltenden Verschuldensprinzips und den daraus resultierenden (oft teuren) Folgen für beide Seiten vorteilhaft sein. Die Person, die mehr verdient, kann durch einen Ehevertrag nämlich im Vorhinein kalkulieren und planen, was finanziell im Fall einer Scheidung zu erwarten ist, während die andere Person nicht um ihre Existenz fürchten muss und deshalb gezwungen ist, einen Scheidungskrieg anzustreben.

Was wird sinnvollerweise in einem Ehevertrag geregelt?

Kommt es zur Scheidung, muss eheliches Vermögen, also eheliche Ersparnisse und eheliches Gebrauchsvermögen, aufgeteilt werden. Sinnvollerweise kann man in einem Ehevertrag Regelungen darüber treffen, was mit ehelichem Vermögen oder Ersparnissen im Fall einer Scheidung geschehen soll. Häufig wird in Eheverträgen vereinbart, dass Ersparnisse im Zuge einer Scheidung dem Ehepartner oder der Ehepartnerin verbleiben sollen, auf den oder die sie lautet. Dabei sollte allerdings auch bedacht werden, dass jemand, der vielleicht Haushalt und Kinderbetreuung übernimmt, weit weniger Möglichkeiten haben wird, eigene Ersparnisse zu bilden als die besserverdienende Person in der Ehe.

Außerdem sollte man sich im Vorfeld überlegen, wie man später mit der Ehewohnung verfahren möchte. Ein häufiges Streitthema ist der nacheheliche Unterhalt, weshalb Vorabregelungen darüber friedensstiftend sein können. Möglicherweise können auch erbrechtliche Vereinbarungen gerade im Zusammenhang mit Liegenschaften und Eigenheimen sinnvoll sein.

Gerade bei Eheschließungen, wo zwei Personen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder wo längere Auslandsaufenthalte oder internationale Wohnortwechsel geplant sind, sind Zuständigkeits -und Rechtswahlvereinbarungen sehr zu empfehlen.

Regelungen über gemeinsame oder zukünftige Kinder

Immer wieder wünschen sich Menschen bereits mittels Ehevertrag, spätere Sorgerechtskriege zu vermeiden und Regelungen zu Obsorge und Kontaktrecht für die Zukunft festzulegen. Das ist aber rechtlich gar nicht so einfach. Bei Regelungen rund um Obsorge und Kontaktrecht geht es immer vordergründig um das Kindeswohl. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Vorhinein verbindliche Regelungen zu diesen Themenbereichen zu treffen. Es muss nämlich dann sachverhaltsbezogen dem Kindeswohl entsprechen. Treffen Eltern in einem Ehevertrag dennoch Regelungen zu Obsorge und kontaktrechtlichen Themen, werden diese als (nicht verbindliche) Absichtserklärungen verstanden. (Theresa Kamp, 22.11.2022)