Streitigkeiten um Namensrecht kommen in Traditions- und Familienbetrieben immer wieder vor – nicht nur im Burgenland.

Foto: Heribert Corn

Weinliebhaberinnen und Weinliebhabern ist die Sektkellerei Szigeti ein Begriff. Vielleicht auch deshalb, weil es sie gleich zweimal gibt. Die Brüder Peter Szigeti und Norbert Szigeti betreiben unabhängig voneinander Weingüter im Burgenland. Der eine unter der Firma Sektkellerei Szigeti in Gols, der andere unter der Firma A-Nobis Sektkellerei Norbert Szigeti in Zurndorf.

Friktionsfrei dürfte das Verhältnis der beiden aber nicht ablaufen. Die Sektkellerei Szigeti, der die Markenrechte am Begriff "Szigeti" gehören, beschwerte sich darüber, dass die A-Nobis den Familiennamen allzu prominent auf ihren Flaschen präsentierte. Ausgetragen wurde der Streit letztlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Und dieser gab nun der Markeninhaberin recht (OGH 18.10.2022, 4 Ob 131/22a). Sticht die Marke einer anderen Firma also den eigenen Namen?

Ganz so einfach ist es freilich nicht: Grundsätzlich gilt, dass eingetragene Marken ihren Inhabern das Recht geben, anderen zu verbieten, ihre Waren mit ähnlichen Zeichen zu bewerben. Für Namen gibt es im Markenschutzgesetz jedoch eine Ausnahme: Durch eingetragene Marken darf niemandem verboten werden, unter seinem eigenen Namen Geschäfte zu machen.

Allerdings gilt das nur unter zwei Bedingungen, wie Rechtsanwalt Alexander Schnider von Geistwert erklärt. Zum einen muss die Benutzung des eigenen Namens den "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel" entsprechen. Zum anderen muss es sich bei der Person, die mit ihrem Namen auf dem Markt auftritt, grundsätzlich um eine Einzelperson handeln – und nicht um eine Gesellschaft.

Keine Ausnahme vom Schutz

Aus Sicht des OGH lag im aktuellen Fall schon die erste Voraussetzung nicht vor. Die Hervorhebung des Familiennamens Szigeti auf den Flaschen habe nicht den "anständigen Gepflogenheiten" des geschäftlichen Verkehrs entsprochen. Denn die A-Nobis Sektkellerei Norbert Szigeti habe die Flaschen rein mit dem Namen ihres Geschäftsführers Norbert Szigeti gekennzeichnet, obwohl der eigentliche Firmenname länger ist. Damit hat sie sich der "klägerischen Marke angenähert, um ihre gleichartigen Waren zu kennzeichnen", heißt es in dem Entscheid.

Ob der Rechtfertigungsgrund der "natürlichen" Person vorliegt, musste der OGH daher gar nicht prüfen. Das wäre jedoch durchaus interessant gewesen: Zwar liegt im aktuellen Fall eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor und nicht das Einzelunternehmen einer natürlichen Person. Fraglich ist allerdings, inwieweit das Namensrecht einer natürlichen Person, die Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist, auch auf eine GmbH durchschlagen kann.

Dass Familienunternehmen verkauft werden und die ehemaligen Eigentümer später neue Betriebe unter eigenem Namen gründen, kommt in der Praxis immer wieder vor. Anfang der 2000er verkaufte Manfred Leo Mautner Markhof sein Unternehmen Mautner Markhof und plante unter dem Namen "Mautner's" ein Comeback. Der neue Eigentümer Develeys klagte allerdings erfolgreich auf Unterlassung. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Wien lag zwischen den Namen "Verwechslungsgefahr" vor. (Jakob Pflügl, 25.11.2022)