Im Gastblog schildert Rechtsanwältin Theresa Kamp, welche Ausnahmen für Feiertage im Kontaktrecht vorgesehen sind.

Weihnachten ist eine Zeit, die erwartungsmäßig aufgeladen ist. Vor allem in Hinblick auf Familie, familiäres Beisammensein und den Heiligen Abend. In der Praxis im Familienrecht erlebt man, dass Konflikte oder familiäre Wünsche, auch wenn sie ganzjährig bestehen, rund um Weihnachten oftmals noch belastender für die Betroffenen sind. Gerade auch, wenn man gemeinsame Kinder hat und getrennt lebt, können sich zu Weihnachten schwierige Fragen ergeben. Beispielsweise, wo und mit wem die Kinder Weihnachten feiern – vor allem, wenn sich die Eltern nicht einigen können.

Wie feiern getrennte Eltern mit ihren Kindern Weihnachten? Zu diesen und ähnlichen Fragen gibt es eine eigene Rechtsprechung.
Foto: https://www.istockphoto.com/de/portfolio/ChristopherBernard?mediatype=photography

Eine Frage des Kontaktrechts

Regelmäßige, verlässliche und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende Kontakte zu beiden Elternteilen ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Der Fokus liegt allerdings immer auf dem Kindeswohl. Alle Beteiligten trifft die Verantwortung, diesen Kontakt zu fördern. Im besten Fall können die Eltern eine einvernehmliche Einigung finden, wie sie die Kontakte zu den Kindern gestalten wollen. Können die Eltern sich nicht einigen, kann eine gerichtliche Regelung notwendig werden. Gerichte treffen Einzelfallentscheidungen und berücksichtigen das Alter des Kindes, die bisher gelebte Praxis sowie die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes. Im Normalfall werden regelmäßige Kontakte dem Kindeswohl entsprechen.

Während früher teilweise schablonenartig jedes zweite Wochenende für Kontakte zum nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil festgelegt wurden, versucht man nun, wirklich auf die individuelle Situation der Familie einzugehen und auch dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, sowohl Zeiten während der Freizeit der Kinder als auch während ihres Alltags einzuräumen. Man möchte nicht einen Elternteil in die Rolle eines gelegentlichen Besuchs drängen. Es macht auch Sinn, dass nicht ein Elternteil allein dafür zuständig ist, am Wochenende lustige Aktivitäten zu unternehmen, während der andere Elternteil immer die Hausaufgaben kontrolliert. Auf diese Weise kann einerseits der hauptbetreuende Elternteil entlastet werden und andererseits der kontaktberechtigte Elternteil auch am Alltag des Kindes teilhaben.

"Normales" Kontaktrecht und Regeln für Ferien

Die Frage, was ein "normales" Kontaktrecht ist, lässt sich so in der Form kaum noch beantworten. Stellt man sich die Frage, was den Kindern am besten entspricht, wird man sich regelmäßig eben die konkreten Verhältnisse ansehen müssen. Bei einer Familie, wo beide Elternteile längerfristig in Karenz waren und beide in Teilzeit gearbeitet haben, um gleichwertig für die Kinder da sein zu können, wird das festzusetzende beziehungsweise passende Kontaktrecht aller Wahrscheinlichkeit nach anders aussehen als bei einer Familie, wo eine Person quasi allein und hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig war. Ganz grundsätzlich spricht man bei einem Kontaktrecht, das in etwa 80 Tage im Jahr übersteigt, von einem überdurchschnittlichen Kontaktrecht.

Neben dem sogenannten Regelkontaktrecht, das im Alltag gilt, gibt es aber auch noch das Ferienkontaktrecht. Auch da gibt es keine fixen Vorgaben. Üblicherweise bewegt sich gerade bei stabilen Eltern-Kind-Beziehungen das Ferienkontaktrecht aber zumindest zwischen zwei und vier Wochen pro Jahr.

Weihnachten und andere wichtige Feiertage

Auch bei den Feiertagen geht es primär um das Kindeswohl. Speziell bei getrenntlebenden Eltern mit einem hohen Konfliktpotenzial ist eine einvernehmliche Einigung grundsätzlich eine Herausforderung. Oft wünschen sich beide Elternteile wichtige Feiertage, die vielleicht auch persönlich eine große Bedeutung haben, gemeinsam mit den Kindern zu verbringen.

Es gilt auch hier: Bestenfalls gelingt es den Eltern, eine einvernehmliche Einigung bezüglich des Weihnachtsfests oder auch eines Geburtstags des Kindes zu treffen. Hier bietet sich beispielsweise eine Lösung an, bei der die Eltern abwechselnd, also jährlich alternierend mit den Kindern Weihnachten feiern können. Ebenso passend könnte die Option sein, den 24. immer mit dem einen Elternteil und dafür den 25. oder 26. mit dem anderen Elternteil zu verbringen.

Können sich die Eltern nicht einigen, entspricht es der überwiegenden Rechtsprechung, dass das Kind besonders wichtige Feiertage, wie zum Beispiel den Heiligen Abend oder auch den eigenen Geburtstag im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils verbringen soll. Der andere Elternteil soll aber möglichst zeitnah zum jeweiligen Feiertag zum Beispiel am Tag davor oder danach die Möglichkeit erhalten, mit den Kindern zu feiern. (Theresa Kamp, 20.12.2022)