Am 1. Dezember trat mit der sogenannten Stromkostenbremse eines der Entlastungsinstrumente in Kraft, mit denen die Regierung der Teuerung im Energiebereich begegnen will. Bis 30. Juni 2024 wird ein jährliches Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) subventioniert. Für die gesamten 578 Tage entspricht die geförderte Strommenge also knapp 4.600 kWh.

Förderungsberechtigt sind alle Haushalte – oder konkreter: alle natürlichen Personen, die für einen oder mehrere Haushaltszählpunkte einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Bestehen mehrere Zählpunkte, wird in der Regel jeder einzelne gefördert.

Obergrenze auch beim Preis

Eine Obergrenze gibt es nicht nur bei der Elektrizitätsmenge, sondern auch bei den Kosten pro Einheit. Ein Arbeitspreis in der Höhe von 10 Cent je Kilowattstunde entsteht grundsätzlich dem Haushalt. Darüber hinausgehende 30 Cent je Kilowattstunde schießt Vater Staat zu.

Nach diesen 40 Cent ist die Stromkostenbremse allerdings gedeckelt. Sollte der Arbeitspreis plus anteiligem Grundpreis und abzüglich etwaiger Rabatte im geltenden Tarif höher sein als 40 Cent, muss die Differenz wiederum der Haushalt begleichen. Damit soll verhindert werden, dass die Anbieter die Preise konzertiert und willkürlich erhöhen, weil der Bund ohnehin jegliche Differenz aus dem Budget bestreiten würde.

Nicht gefördert werden im Übrigen Netzentgelte des Netzbetreibers sowie Steuern und Abgaben.

Berechnen Sie Ihren Förderbetrag

Um die Veranschlagung für Sie zu erleichtern, stellen wir diesen Rechner auf Basis einer E-Control-Kalkulation zur Verfügung. Idealerweise haben Sie Ihren Stromvertrag zur Hand. Wenn Sie wissen, wie Ihr Tarif heißt, finden Sie die Höhe des Arbeitspreises eventuell auch im Preisblatt auf der Website des Anbieters. Ihren Jahresverbrauch und allfällige Rabatte sollten Sie im persönlichen Vertrag oder einer möglichst aktuellen Jahresabrechnung finden.

Bitte beachten Sie, dass für das ausgegebene Resultat keine Gewähr übernommen werden kann. Den tatsächlichen Förderanteil werden Sie auf der kommenden Jahresabrechnung mit einem "eindeutigen Begriff" angeführt erkennen (so weit die gesetzliche Anforderung an die Anbieter). Weiter unternehmen müssen Sie zur Aktivierung der Stromkostenbremse nichts, sie greift automatisch.

Weitere Details, etwa über das Zusatzkontingent für Haushalte mit mehr als drei Mitgliedern (350 kWh zu 30 Cent pro Person) oder den Fall eines zwischenzeitlichen Anbieterwechsels (er sollte die Förderung nicht beeinträchtigen), finden Sie in den FAQ auf der Website der Energieregulierungsbehörde E-Control. (Moritz Leidinger, Michael Matzenberger, 10.12.2022)