Kann eine Person nachweisen, dass eine Suchanfrage auf eine Webseite mit offensichtlichen Falschinformationen führe, muss Google die Verlinkung löschen.

Foto: AP/Meyer

Der Suchmaschinen-Betreiber Google muss nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Verweise auf erwiesenermaßen unrichtige Daten entfernen. Wenn eine Person nachweisen könne, dass eine Suchanfrage auf eine Webseite mit offensichtlichen Falschinformationen führe, müsse das Unternehmen die entsprechende Verlinkung löschen, urteilten die Richter am Donnerstag. Hierzu bedürfe es keiner richterlichen Entscheidung, sondern die Betroffenen müssten lediglich diejenigen Beweise vorlegen, deren Zusammenstellung für sie zumutbar sei.

Im konkreten Fall (Az. C-460/20) hatten zwei Manager von Investmentfirmen gegen Google geklagt. Die Tochter des Internet-Konzern Alphabet hatte sich dagegen gesperrt, Such-Ergebnisse zu löschen, die die Namen der beiden mit kritischen Artikeln über ihre Arbeitgeber in Verbindung bringen. Sie wollten auch, dass Miniaturfotos von ihnen aus den Such-Ergebnissen entfernt werden. Google begründete die Weigerung damit, dass man nicht wisse, ob die Informationen auf diesen Seiten korrekt seien.

Als Reaktion auf das Urteil teilte das Unternehmen mit, die Miniaturfotos seien über die Internet-Suche nicht mehr auffindbar. Die Internet-Seiten mit den beanstandeten Inhalten seien bereits vor langer Zeit vom Netz gegangen.

Der EuGH hatte Nutzern bereits 2014 ein "Recht auf Vergessen" zugestanden. Es verpflichtet Suchmaschinen-Betreiber, unter bestimmten Umständen Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Informationen aus der Ergebnisliste zu streichen. Das 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Gesetz der Europäischen Union erlaubt nur dann eine Ausnahme, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf Information notwendig ist. (Reuters, 08.12.2022)