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Durch das Gesetz hätten Frauen mit Regelschmerzen in Spanien dezidiert das Recht, zu Hause zu bleiben – und zwar so lange, wie die Schmerzen andauern.

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Madrid – Das spanische Unterhaus hat in erster Lesung einen Gesetzesentwurf gebilligt, der freie Tage mit Lohnfortzahlung bei starken Regelschmerzen vorsieht. 190 Abgeordnete stimmten für das Vorhaben der linken Regierung, 154 konservative Abgeordnete dagegen, es gab fünf Enthaltungen. Der Entwurf des Ministeriums für Gleichstellung wurde dem Senat zugeleitet, der ebenfalls noch zustimmen muss.

Sollte das Oberhaus Änderungen der Vorlage beschließen, würde sich das Unterhaus erneut mit dem Thema befassen müssen. Gleichstellungsministerin Irene Montero (Unidas Podemos) sagte bei der Debatte am Donnerstag im Parlament, Menstruation sei nicht länger ein gesellschaftliches Tabu.

Zugang zu Abtreibungen

Damit räumt Spanien Frauen, die unter Regelschmerzen leiden, dezidiert das Recht ein, zu Hause zu bleiben – und zwar so lange, wie die Schmerzen andauern. Das Gehalt soll ab dem ersten Tag der Staat übernehmen. Bisher bekommen Spanierinnen und Spanier nämlich in den ersten Tagen eines Krankenstands keine Lohnfortzahlung. Um arbeitsfrei zu bekommen, muss die betroffene Frau einen Arzt konsultieren.

Der Entwurf des "Gesetzes zur sexuellen Gesundheit" sieht auch einen erleichterten Zugang zu Abtreibungen vor. Sie sollen künftig auch in öffentlichen Kliniken möglich sein. Zudem ist vorgesehen, dass Minderjährige ab 16 Jahren nicht mehr die Zustimmung der Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch benötigen. Eine weitere Bestimmung will "Armut durch Menstruation" mithilfe kostenloser Hygieneartikel für bedürftige Frauen mindern.

In Österreich können Frauen mit starken Schmerzen ebenfalls zu Hause bleiben. "Frauen, die aufgrund starker Beschwerden während ihrer Tage nicht arbeiten können, dürfen und sollten sich auch krankschreiben lassen", teilt der ÖGB auf seiner Website mit. Das ärztliche Attest können Hausärzte oder Gynäkologen ausstellen. In Österreich zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall ab dem ersten Tag der Krankheit das volle Gehalt weiter. (APA, 16.12.2022)