Rund um den Jahreswechsel werden die Steuern Thema. Oft erfolgt die Rückvergütung schon automatisch.

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Wer eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, kann sich meist über eine Rückzahlung durch das Finanzamt freuen. Doch das Ausfüllen des Antrags ist für viele Menschen eine Hürde und wird gerne aufgeschoben. Welche Basics man jedenfalls wissen und berücksichtigen sollte.

Frage: Wann muss eine Arbeitnehmerveranlagung erstellt werden?

Antwort: Grundsätzlich erst, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als 12.000 Euro beträgt oder man etwa neben einem Dienstverhältnis andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt hat. "Hat man in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen, ist die Veranlagung ebenfalls verpflichtend", erklärt Julia Mäder, Steuerexpertin bei BDO. Seit 2022 trifft dies auch zu, wenn man pro Kalenderjahr mehr als insgesamt 3.000 Euro Teuerungsprämie und/oder Gewinnbeteiligung, zum Beispiel von mehreren Arbeitgebern, steuerfrei erhalten hat.

Frage: Wann erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung automatisch?

Antwort: Wer bis zum 30 Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht hat und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, für den nimmt das Finanzamt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vor. Ist zwei Jahre nach dem Veranlagungszeitraum noch keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre der Fall, wenn jemand bis 31. 12. 2022 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2020 eingereicht hat. 2021 wurden 1,8 Millionen Veranlagungen automatisch erstellt und damit für 2020 rund 500 Millionen Euro automatisch ausbezahlt.

Frage: Kann die Arbeitnehmerveranlagung auch freiwillig durchgeführt werden?

Antwort: Ja. "Es kann – innerhalb von fünf Jahren – jederzeit eine Veranlagung beantragt werden", sagt Steuerexpertin Mäder. Am 31. Dezember 2022 endet also die Frist für die Einreichung der Veranlagung für das Jahr 2017. Die freiwillige Veranlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn man im laufenden Jahr zeitweise arbeitslos war oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können und somit eine Rückzahlung generieren.

Frage: Welche Ausgaben können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

Antwort: Grundsätzlich können Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Zudem können diverse Absetzbeträge – wie etwa Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, (erhöhter) Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus – geltend gemacht werden. "Absetzbeträge werden direkt von der errechneten Steuer abgezogen und wirken sich somit in vollem Umfang aus", sagt Mäder.

Frage: Was sind Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen?

Antwort: Werbungskosten sind bestimmte Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen oder durch diese verursacht werden. Dazu zählen beispielsweise Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten. Aufwendungen für Arbeitsmittel können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden – die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt bei 800 Euro. Sonderausgaben sind bestimmte Ausgaben, die dem privaten Bereich zugeschrieben werden, wie zum Beispiel Spenden, Kirchenbeitrag, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten. Zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zählen Krankheitskosten, die einen von Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (maximal zwölf Prozent des Einkommens) übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen ohne einen Selbstbehalt sind Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.

Frage: Kann auch das Homeoffice steuerlich abgesetzt werden?

Antwort: Ja. Für 2022 können Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar abgesetzt werden, falls mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet wurde. "In der Arbeitnehmerveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2022 jedoch in voller Höhe anzugeben", sagt Mäder. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2023. Voraussetzung ist auch hier, 26 Tage im Jahr oder mehr ausschließlich von zu Hause aus tätig gewesen zu sein. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2021 – der Höchstbetrag liegt in diesem Fall ebenso bei 300 Euro (vermindert um den im Jahr 2020 geltend gemachten Betrag von maximal 150 Euro) – 2022 nicht mehr angegeben werden, da auch sie automatisch vorgetragen wurden.

Frage: Wie verhält es sich mit dem Arbeitgeberanteil beim Homeoffice? Muss man hier aktiv werden?

Antwort: Zahlungen von Arbeitgebenden zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmenden im Homeoffice werden auch für 2022 bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal drei Euro pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert. Wird weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt (bleibt also die Zuwendung unter drei Euro pro Homeoffice-Tag), so wird die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, vorausgesetzt, es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht. Die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe des Zuschusses durch den Arbeitgebenden werden aus dem Lohnzettel übernommen und müssen deshalb nicht gesondert angegeben werden.

Frage: Muss bei den Ausgaben noch etwas berücksichtigt werden?

Antwort: "Unbedingt beachten sollte man, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31. Dezember 2022 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmerveranlagung 2022 abgesetzt werden zu können", betont Mäder. (Bettina Pfluger, 29.12.2022)