Bestimmte Temperaturen sind am Arbeitsplatz unabhängig von der Energiekrise jedenfalls sicherzustellen.

Foto: Getty Images/iStockphoto

Arbeitgeber müssen sich in den kommenden Wintermonaten auf Situationen mit knapper Strom- und Gasversorgung und explodierenden Energiekosten vorbereiten. Dazu kommt, dass sie zum Energiesparen angehalten sind. Diskussionen über Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz sind deshalb vorprogrammiert.

Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz

Die hohen Energiekosten sowie entsprechende Vorschläge der Bundesregierung führen bei vielen Unternehmen zur Überlegung, die Raumtemperatur in den Arbeitsräumen zur Einsparung von Kosten möglichst gering zu halten. Dem Arbeitgeber sind hierbei jedoch Grenzen gesetzt. Die Arbeitsstättenverordnung legt bestimmte Mindesttemperaturen abhängig von der Art der körperlichen Belastung fest. Demnach sind Raumtemperaturen bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung (zum Beispiel Industrie) von mindestens 12 °C, bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung (zum Beispiel Friseur) zwischen 18 und 24 °C sowie bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung (zum Beispiel Bürotätigkeiten) zwischen 19 und 25 °C einzuhalten. Diese Temperaturen sind unabhängig von der Energiekrise jedenfalls sicherzustellen.

Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Verwaltungsstrafen von 166 bis 8.324 Euro und im Wiederholungsfall von 333 bis 16.659 Euro.

Abweichende Temperaturen im Einzelfall

Neben den dargestellten gesetzlichen Vorgaben gilt für den Arbeitgeber auch die Fürsorgepflicht. Diese verpflichtet ihn unter anderem dazu, Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer im Rahmen der Tätigkeitserbringung zu schützen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Raumtemperatur stellen eine Konkretisierung dieser abstrakten Fürsorgepflicht dar, sodass die Fürsorgepflicht im Regelfall zu keiner abweichenden Raumtemperatur verpflichtet. Für besonders vulnerable Arbeitnehmer kann sich im Einzelfall aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aber auch Abweichendes ergeben. Um in diesem Fall nicht wegen nur weniger Arbeitnehmer den gesamten Betrieb stärker heizen zu müssen, könnte beispielsweise Homeoffice vereinbart werden.

Arbeitnehmer dürfen die Arbeit nicht verweigern

Auch wenn der Arbeitgeber für Arbeitsräume mit der vorgesehenen Mindesttemperatur sorgt, können einzelne Arbeitnehmer die Raumtemperatur subjektiv als zu kalt empfinden. Dieses persönliche Befinden berechtigt den Arbeitnehmer jedoch nicht dazu, seine Arbeitsleistung zu verweigern und der Arbeit fernzubleiben. Ein als zu kalt empfundener Arbeitsplatz stellt keinen berechtigten Dienstverhinderungsgrund dar. Insbesondere liegt beispielsweise auch kein Grund für einen Krankenstand vor, solange es nicht tatsächlich zur Dienstunfähigkeit infolge einer kältebedingten Erkrankung kommt.

Der Arbeitnehmer verletzt daher durch ein grundloses Fernbleiben die aus dem Arbeitsvertrag entspringende Arbeitspflicht und verliert zumindest den Entgeltanspruch für den jeweiligen Zeitraum. Das Unterbleiben der Arbeitsleistung resultiert in diesem Fall nämlich ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitnehmers. Ein Nichterscheinen am Arbeitsplatz stellt zudem eine schwere Pflichtenverletzung dar und kann daher auch zur Kündigung oder sogar zur Entlassung des Arbeitnehmers führen. Auch das Vortäuschen eines Krankenstandes nur aufgrund zu kalter Temperaturen wäre ein Entlassungsgrund.

Nur wenn die vorgeschriebenen Temperaturen nicht erfüllt werden, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung berechtigt verweigern. In diesem Fall steht auch Entgelt zu. (Christopher Peitsch, Nina Neumaier, 31.12.2022)