Das Oberlandesgericht Wien ändert trotz Pandemie nicht seine bisherige Rechtsprechung.

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Wien – Wer während der Corona-Jahre weniger verdiente und aus seinem Unternehmen ausschied, muss sich auf eine niedrigere Abfertigung einstellen. Das geht aus einem aktuellen, rechtskräftigen Urteil des Wiener Oberlandesgerichts hervor (OLG 24. 10. 2022, 10 Ra 70/22w). Anlass der Entscheidung war der Fall eines Bühnentechnikers, der dem alten Abfertigungssystem unterlag.

Die Höhe der Abfertigung richtete sich im alten System, das noch immer für hunderttausende Dienstverhältnisse relevant ist, nach dem Entgelt des letzten Arbeitsmonats. Ausnahmen von dieser Grundregel gibt es bei schwankenden Bezügen wie Überstunden oder Provisionen. Hier ist es vor Gericht üblich, dass für die Berechnung der Abfertigung der Durchschnitt des letzten Jahres herangezogen wird, weil ein einziger Monat nicht repräsentativ wäre.

Berechnung über vier Jahre?

Dem Bühnentechniker, der pandemiebedingt keine Überstunden machen konnte, half die Berechnung über das durchschnittliche Monatsgehalt im letzten Jahr aber nichts. Denn die Pandemie dauerte bekanntlich länger als ein Jahr. Auch in der Jahresbetrachtung fehlten dem Mann Überstunden, die ihm in den Jahren vor Corona regelmäßig ausbezahlt wurden.

Er verlangte vor Gericht daher, dass für die Berechnung der Abfertigung der Durchschnitt der letzten vier Jahre herangezogen wird. Das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) lehnte das aber ab; das OLG Wien bestätigte nun diese Entscheidung.

"Wenn variable Entgeltbestandteile im letzten Jahr eines langjährigen Dienstverhältnisses niedriger sind als zuvor, schmerzt das die Betroffenen natürlich", sagt Anwältin Kristina Silberbauer, die im aktuellen Fall den Arbeitgeber vertreten hat, zum Standard. "Das Gesetz gibt aber einfach nicht mehr her – dort ist sogar nur vom Verdienst im allerletzten Monat die Rede."

Eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhob der Bühnentechniker nicht. Das Urteil ist rechtskräftig. (japf, 10.1.2023)