Der Fall von Florian Teichmeister wirft nicht zuletzt arbeitsrechtliche Fragen auf.

Foto: IMAGO/imageBROKER/Ulrich Kallinger

Im Gegensatz zur Kündigung beendet die Entlassung das Arbeitsverhältnis sofort. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen, der dem Unternehmen die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Die Begehung einer Straftat kann einen solchen Grund darstellen. Oft ist dabei allerdings nicht klar, wann der korrekte Zeitpunkt für die Entlassung ist. Ob zu früh oder zu spät ausgesprochen: In beiden Fällen drohen finanzielle Forderungen des Mitarbeiters gegen das Unternehmen.

Im Bereich der Angestellten kann der Entlassungsgrund der "Vertrauensunwürdigkeit" vorliegen (Paragraf 27 Ziffer 1 Angestelltengesetz). Aufgrund eines Verhaltens des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber berechtigt befürchten, dass seine Interessen gefährdet sind. Die Position des Mitarbeiters und die Art des Betriebes sind für die Bewertung zentral. Vertrauensunwürdigkeit können in erster Linie Straftaten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bewirken, wie vor allem beim Diebstahl von Firmeneigentum.

Auch Straftaten außerhalb der Arbeit

Ausnahmsweise können aber auch Straftaten, bei denen kein Zusammenhang mit der Dienstleistung besteht, zur Entlassung berechtigen, vor allem wenn die Straftat große mediale Aufmerksamkeit erfährt und das Image des Arbeitgebers gefährdet. So wurde der Sportreporter einer großen Tageszeitung berechtigt entlassen, nachdem ihm erheblicher Drogenkonsum und -handel nachgewiesen worden war, oder ein Arbeitnehmer, nachdem er seine Frau mit der Ermordung bedroht hatte und darüber in der Zeitung berichtet worden war.

Für Arbeiter sind die Entlassungsgründe etwas anders geregelt, in Paragraf 82 der Gewerbeordnung 1859. Hier sind als Entlassungsgrund explizit "Diebstahl, Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung", die ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen lässt, genannt.

Im Schauspielerbereich berücksichtigt vor allem der Entlassungsgrund des Paragraf 31 Ziffer 6 Theaterarbeitsgesetz, dass Künstler öffentlich auftreten und damit das Ansehen des Hauses in besonderem Maße prägen. Ein Entlassungsgrund liegt demnach vor "wenn das Mitglied durch Verletzung der Gesetze oder der Sittlichkeit offenkundig derart Anstoß erregt, dass seine weitere Verwendung entweder nicht oder nur mit erheblicher Schädigung" des Theaters möglich ist.

Ein Bühnenmitglied zu entlassen ist besonders heikel, wenn nämlich der Vertrag (wie meistens) befristet ist und daher im Fall einer unberechtigten Entlassung für den Rest der Laufzeit Kündigungsentschädigung bezahlt werden muss. Das heißt Entgelt für alle Monate (unter Umständen: Jahre) bis zum Ende des Vertrags, unter Anrechnung des zwischenzeitigen Verdienstes – so dem verdächtigen Entlassenen eine neue Anstellung glückt.

Bloßer Verdacht reicht nicht

Der bloße Verdacht einer Straftat reicht für eine Entlassung nicht, zumal Strafanzeigen oft genug unwahr sind und ein beträchtlicher Teil der Ermittlungsverfahren wieder eingestellt wird. Umgekehrt muss ein Arbeitgeber aber nicht das Ende des Strafverfahrens abwarten. Davor steht er vor der oft schwierigen Entscheidung, ob sich der Verdacht schon so weit erhärtet hat, dass der Mitarbeiter entlassen werden kann – und muss, sonst könnte die Entlassung, die unverzüglich erfolgen muss, verfristet sein.

Üblicherweise finden hausinterne Ermittlungen statt, die aber in der Praxis oft zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Arbeitgeber müssen in dieser Situation Richter spielen, ohne die Untersuchungsmöglichkeiten und Kompetenzen von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu haben. Wenn Aussage gegen Aussage steht (wie häufig etwa bei Me-Too-Fällen), liegt das Risiko der falschen Entscheidung voll beim Unternehmen. Eine einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche wäre dann die optimale Lösung; der müssen aber beide Teile zustimmen.

Solange zur vermeintlichen Straftat nichts Näheres bekannt ist, können sich Arbeitgeber mit einer Freistellung des Mitarbeiters behelfen, um das Unternehmen, sein Personal oder die Kunden vor Schäden zu schützen und später noch entlassen zu dürfen. Allerdings scheidet die Freistellung dann so gut wie aus, wenn der Verdächtige ein Recht auf Beschäftigung hat. Genau das ist bei Bühnenmitgliedern der Fall (Paragraf 18 Theaterarbeitsgesetz). Erfolgt die Freistellung ohne wichtigen Grund, kann das zum Austritt des Bühnenmitglieds samt weitreichenden Schadenersatzansprüchen führen. (Kristina Silberbauer, 15.1.2023)