Der Mann hatte in einer Kurzparkzone nichts bezahlt.

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Wer den Behindertenausweis einer anderen Person kopiert, um sich Parkgebühren zu ersparen, muss im schlimmsten Fall mit einer Anklage wegen schweren Betrugs rechnen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor (OGH 18.1.2023, 15 Os 111/22w).

Ein Mann hatte einen fremden Ausweis kopiert und ihn beim Parken in sein Auto gelegt. Die Staatsanwaltschaft Wien brachte trotz des geringen Schadens einen schweren Betrug zur Anklage, der mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belangt wird. Damit die Voraussetzungen für dieses Delikt vorliegen, reicht es nämlich schon, wenn für den Betrug Dokumente gefälscht oder verfälscht werden.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies den Strafantrag jedoch zurück. Die Tat sei nicht als Betrug zu werten, sondern vielmehr als bloßes Verwaltungsdelikt nach dem Wiener Parkometergesetz. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern und einer Regelung im Finanzstrafgesetz sei dafür die Stadt Wien zuständig.

Strafrecht geht vor

Die Generalprokuratur, die höchste Staatsanwaltschaft Österreichs, wandte sich daraufhin mit einer "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" an den OGH – und bekam dort recht.

Im Fall eines gefälschten Behindertenausweises seien sowohl das Wiener Parkometergesetz als auch der Tatbestand des Betrugs im Strafgesetzbuch anwendbar. Eine Tat sei allerdings nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig auch eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt. Anders formuliert: Das Strafgesetzbuch geht vor.

Menschen, die einen Parkausweis für Behinderte besitzen, dürfen in Kurzparkzonen zeitlich unbeschränkt parken. Das Auto muss entsprechend gekennzeichnet werden, etwa mit dem Ausweis hinter der Windschutzscheibe. Dasselbe gilt – für den Zeitraum der Beförderung – auch dann, wenn die betroffene Person als Beifahrer oder Beifahrerin mitfährt. (japf, 28.1.2023)