Waldhäusl sorgt mit rassistischen Aussagen einmal mehr für Entsetzen.

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Nach den rassistischen Aussagen des niederösterreichischen Asyllandesrats Gottfried Waldhäusl (FPÖ) auf Puls 4 wird sich demnächst auch die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befassen. Die Kanzlei von Anwalt Wilfried Embacher, die für Asylverfahren bekannt ist, will im Namen von Betroffenen Anzeige erstatten. Die Aussagen Waldhäusls seien nicht nur rassistisch, sondern auch strafrechtlich relevant, weil sie laut Embacher den Tatbestand der Verhetzung erfüllen.

Waldhäusl hatte in der Diskussionssendung "Pro und Contra" am Dienstagabend insinuiert, dass Wien besser dran wäre, wenn Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund gar nicht erst nach Österreich gekommen wären. In einem Gespräch mit der APA bekräftigte der FPÖ-Politiker am Donnerstag seine rassistischen Aussagen. Auf Nachfrage des STANDARD betonte das Büro Waldhäusls, dass dieser erst kürzlich von der Anzeige erfahren habe und ihr "ruhig" entgegensehe.

Der Tatbestand in Paragraf 283 Strafgesetzbuch (StGB) wurde im Jahr 2015 umfassend reformiert und deutlich erweitert. Strafbar ist, wer entweder öffentlich zu Gewalt oder Hass gegen eine Menschengruppe aufstachelt oder eine solche Gruppe in einer Weise beschimpft, die sie öffentlich herabsetzt und damit ihre Menschenwürde verletzt. Verboten ist auch die Leugnung oder Verteidigung von Kriegsverbrechen. Das Strafausmaß reicht bis zu zwei Jahren Haft. Wenn die Tat in einer Zeitung oder im Fernsehen begangen wird, drohen Strafen von bis zu drei Jahren, weil die Verhetzung auf diese Art und Weise mehr Menschen erreicht.

Verletzung der Menschenwürde?

Anwalt Embacher wird sich in der Anzeige, die dem STANDARD vorliegt, auf den Verhetzungstatbestand der Beschimpfung stützen. Geschützt sind laut der Fachliteratur nicht nur eng definierte Personengruppen wie zum Beispiel Jüdinnen und Juden oder Marokkanerinnen und Marokkaner. Strafbar ist auch die pauschale Hetze gegen Ausländer. Erfasst sind sowohl wörtliche Beschimpfungen wie "Trottel" als auch Zeichen wie der "Stinkefinger".

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Aussage die Menschenwürde der betroffenen Gruppe verletzt. Laut OGH ist das dann der Fall, wenn "Angehörige der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teil der Gesamtbevölkerung dargestellt werden".

Während Embacher diese Voraussetzungen als erfüllt betrachtet, sieht Strafverteidiger Alexander Stücklberger die Schwelle zum Strafrecht im aktuellen Fall nicht überschritten. "Der Tatbestand der Verhetzung ist so definiert, dass er nur in Extremfällen anwendbar ist", sagt Stücklberger. Da der Aufruf zu Gewalt gleich bestraft wird wie die Beschimpfung, sei der Maßstab für Letztere relativ hoch.

Parteikollegin wurde verurteilt

Sollte Waldhäusl vor Gericht kommen, wäre es nicht das erste Mal, dass sich aktive FPÖ-Politikerinnen und -Politiker wegen des Tatbestandes der Verhetzung rechtfertigen müssten. Einer der wohl bekanntesten Fälle war diesbezüglich jener der ehemaligen Klubchefin und Stadträtin der Grazer FPÖ Susanne Winter. Diese hatte in einer Rede vor hunderten Menschen behauptet, der muslimische Prophet Mohammed sei ein "Kinderschänder", der den Koran während epileptischer Anfälle geschrieben habe. Sie wurde rechtskräftig wegen Verhetzung und der Herabwürdigung religiöser Lehren verurteilt.

Dem Staatsanwalt war es gelungen zu beweisen, dass Winter gegen Leute "allein wegen ihrer Zugehörigkeit Hass geschürt" habe und hier durch das Urteil "eine generalpräventive Grenze zu ziehen" sei. Zudem wies er darauf hin, dass es "grundrechtsimmanente Schranken" gebe, "nämlich dort, wo ich exzessiv ein Grundrecht ausübe, um das eines anderen zu beschneiden".

Keine "Meinungsfreiheit"

Der Richter folgte dieser Argumentation. Denn Winters Pochen auf die "Meinungsfreiheit" oder ihr behauptetes harmloses Interesse an Religionen und "historischen Wahrheiten" wie auch die Behauptung, sie habe sicher niemanden beleidigen wollen, sondern nur radikale Islamisten gemeint, nahm der Vorsitzende Winter nicht ab.

Er stellte ihre Aussagen in den Kontext von vielen anderen, die sie getätigt hatte, und glaubte ihr nicht, dass sie "nicht alle Muslime" gemeint hatte. So habe sie immer wieder negativ von Muslimen gesprochen, nicht zwischen radikalen Islamisten und anderen Gläubigen unterschieden und sie etwa auch entmenschlicht als "Tsunami" bezeichnet.

Damals hatten Staatsanwalt und Richter darauf hingewiesen, dass es auch in kommenden Wahlkämpfen darum gehen werde: "Was darf man, und was geht nicht?" Dieser Diskussion müsste sich die Justiz im Fall Waldhäusl gegebenenfalls erneut stellen. (Jakob Pflügl, Colette M. Schmidt, 2.2.2023)