Ein E-Bike vom Arbeitgeber: Neben positiven Folgen für das Klima auch von Vorteil für das Einkommen?
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Im Gastblog klären Kristina Silberbauer und Steuerexpertin Katharina Daxkobler Fragen rund um Diensträder und deren Auswirkungen auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Frage: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ein E-Bike als "Goodie" zur Verfügung stellen, also zusätzlich zum bisherigen Gehalt. Was ändert sich dabei lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich?

Antwort: Für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin fallen bei einem solchen Benefit keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuern an. Auch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin treffen keine zusätzlichen Lohnnebenkosten. Nach der Sachbezugswerteverordnung ist für Fahrräder und E-Bikes nämlich ein Wert von null anzusetzen. Detailfragen sind offen, etwa ob der Sachbezugswert auch dann null bleibt, wenn das Rad eine besonders teure Zusatzausrüstung hat.

Frage: Sparsamere Unternehmen bieten E-Bikes gegen entsprechende Gehaltsreduktion an. Das setzt freilich voraus, dass das reduzierte Gehalt immer noch dem Kollektivvertrag entspricht, und dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zustimmt. Welche Folgen hat dieses Konstrukt?

Antwort: Es handelt sich um eine sogenannte Bezugsumwandlung im Rahmen eines Einkommensverzichts. Neben dem Bruttogehalt verringern sich auch die bezugsabhängigen sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Überstunden, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, in aller Regel auch Sonderzahlungen. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird zusätzlich zu dem reduzierten Bruttogehalt der Sachbezug für das Rad angesetzt, aber eben mit null bewertet.

Für Finanzamt und Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) schlechte Nachrichten: Im Ergebnis verringert sich die Beitrags- beziehungsweise Bemessungsgrundlage, und es fließt weniger Geld in die staatlichen Kassen. Umgekehrt freut sich die dienstnehmende Person, weil sie in Summe – neues Nettogehalt plus Fahrradbenützung – mehr erhält als vorher, jedenfalls dann, wenn die Gehaltsreduktion dem entspricht, was sie für das Fahrrad bezahlen müsste, zum Beispiel Leasingraten.

Frage: Was passiert, wenn die Vereinbarung befristet abgeschlossen wird oder eine Dienstnehmerin das Fahrrad zurückgibt und vereinbarungsgemäß das frühere, höhere Gehalt wieder in Kraft tritt?

Antwort: In der Vergangenheit war das insofern ein Thema, als aus Sicht der ÖGK bei befristeten Vereinbarungen von Anfang an kein Verzicht, sondern eine bloße Einkommensverwendung vorlag und daher als Beitragsgrundlage das frühere Gehalt – trotz vereinbarter Reduktion angesetzt wurde. Das wurde mit 1. Jänner diesen Jahres geändert: Trotz Befristung wird der Einkommensverzicht anerkannt.

Frage: Arbeitsrechtlich spricht freilich nichts dagegen, die aus dem Gehalt folgenden Entgeltbestandteile wie etwa Überstunden freiwillig nach dem früheren, höheren Gehalt zu berechnen. Ist das aus Steuerberatersicht ein Problem?

Antwort: Hier scheiden sich die Geister: Der Wortlaut der neuen Sachbezugswerteverordnung spricht dafür, dass eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge keine Bezugsverwendung darstellt, sie also bei der Bemessung der Steuern und Abgaben zu akzeptieren ist – auch wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüchen großzügig ist.

Die ÖGK und auch ein Teil der Fachliteratur scheinen aber die gegenteilige Ansicht zu vertreten, dass nämlich in diesem Fall, wo nur das Gehalt reduziert wird, nicht aber die davon abhängigen Ansprüche, die SV-Beiträge vom früheren, also nicht reduzierten Gehalt zu bemessen sind (und dadurch gleich teuer bleiben wie vor der Gehaltsreduktion). Das Finanzamt ist hier kein Problem: Steuerlich wird die Gehaltsreduktion auch in diesem Fall akzeptiert, sodass im Ergebnis Lohnsteuer und Sozialversicherung von unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen berechnet würden. Das widerspricht klar dem Zweck der Novelle, dass nämlich Bezugsumwandlungen abgaben- und beitragsrechtlich gleich behandelt werden. Ganz abgesehen davon, dass die Sachbezugswerteverordnung keine arbeitsrechtlichen Belange regeln kann.

Frage: Wäre es daher für Unternehmen ratsam, zur Vermeidung von Risiken in diesem speziellen Fall die Sozialversicherungsbeiträge vom alten, also nicht reduzierten Gehalt abzuführen?

Antwort: Tatsächlich wäre das am risikoärmsten. Wenn sich in Zukunft herausstellt, dass auch die ÖGK als Beitragsgrundlage das reduzierte Gehalt akzeptiert, kann man immer noch – fünf Jahre rückwirkend – eine Rückerstattung des zu viel Bezahlten beantragen.

Frage: Und umgekehrt, wenn man den Standpunkt vertritt, dass die Sozialversicherungsbeiträge doch wohl nur vom reduzierten Gehalt zu berechnen sein können, und entsprechend weniger abführt, was droht dann?

Antwort: Im schlimmsten Fall kann es zu Nachforderungen kommen. Bei älteren Rückständen muss das Unternehmen auch die Dienstnehmeranteile nachzahlen – ohne aber von Dienstnehmenden Ersatz dafür zu bekommen. Ein echter Verlust also. (Katharina Daxkobler, Kristina Silberbauer, 6.2.2023)