Casinos werden beim Spielerschütz künftig stärker in die Pflicht genommen.

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Ein aktuelles Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Spielerschutz stellt Österreichs Casinos vor eine Herausforderung. Der VfGH hat nämlich einige Sätze des § 25 Glücksspielgesetz als verfassungswidrig aufgehoben, in denen die Haftung des Spielbankbetreibers bei selbstschädigendem Verhalten von spielsüchtigen Kunden eingeschränkt wird (VfGH 14. 12. 2022, G 259/2022).

Demnach reicht es nicht aus, wenn sich das Casino in einem solchen Fall über eine Bonitätsauskunft informiert, ob der Kunde oder die Kundin hoch verschuldet ist. Es muss bei auffälligem Verhalten proaktiv auf den Gast zugehen und ein Beratungsgespräch durchführen. Wie sich das in der Praxis bewerkstelligen lässt, haben die Verfassungsrichter nicht beantwortet.

Stärkerer Spielerschutz

Anlassfall war ein Zivilprozess, den ein Spieler, der von einer Berufsunfähigkeitspension lebt und im Casino Linz in nahezu täglichen Besuchen markante Verluste angehäuft hatte, angestrengt hat. Er klagte die Spielbank auf Rückzahlung, da mit ihm keine Beratungsgespräche stattgefunden hatten und er auch nicht gesperrt worden war. Das Casino verwies auf die gesetzlich geforderten Bonitätsauskünfte, die es mehrfach eingeholt hatte und die keine Zweifel an der Liquidität des Kunden erbracht hätten.

Die zivilgerichtliche Klage blieb in erster Instanz erfolglos, doch stellte der Betroffene gemeinsam mit der Berufung einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den VfGH. Dieser erklärte das Glücksspielmonopol, das zum Teil mit dem Spielerschutz gerechtfertigt wird, für unionsrechtskonform, forderte aber Nachbesserungen beim Spielerschutz. Unter anderem wurde die Passage, wonach die Spielbank nur bei grober Fahrlässigkeit haftet, aufgehoben.

Offene Fragen

Das sorgt allerdings für neue Unklarheiten und wirft auch die Frage des Vergleichsmaßstabs auf. Denn in anderen Bereichen außerhalb des Vertragsrechts greifen Haftungsbeschränkungen. So haften Straßenhalter für Schäden der Fahrbahn nur bei grober Fahrlässigkeit.

Nun ist ungewiss, ob der Gesetzgeber selbst den Spielerschutz nachjustieren muss oder ob mit den aufgehobenen Passagen das Auslangen gefunden werden kann. Die neue Rechtslage muss erst durch die Zivilgerichte konkretisiert und vollzogen werden. Eines scheint aber klar: Die Spielbankleitungen müssen in Zukunft auf auffällige Spielerinnen und Spielern zugehen und sie zu Beratungsgesprächen drängen.

In der Praxis zeigt sich allerdings, dass gerade Menschen mit Suchtverhalten einer Konfrontation mit ihrem Problem vor Ort gerne ausweichen. Ob solche Gespräche tatsächlich mit der notwendigen Offenheit geführt und das gewünschte Ergebnis bringen werden, bleibt dahingestellt.

Sportwetten ausgenommen

Auffallend ist, dass der VfGH die verschärften Haftungsbedingungen nur bei Spielbanken einfordert, wo der Spielerschutz bereits jetzt am effektivsten ist. Bei Sportwetten und anderen Glücksspielen müssen Vermittler und Anbieter keine Beratungsgespräche anbieten. Der VfGH wünscht, dass die Spielbanken einem besonders strengen Maßstab unterliegen. Ob damit pathologischen Spielerinnen und Spielern tatsächlich geholfen werden kann, wird erst die Zukunft zeigen. (Gerhard Strejcek, 13.2.2023)