Während Corona hat der Staat das Füllhorn über Unternehmen geöffnet, die durch Zwangsschließungen in ihrer Erwerbstätigkeit gehindert oder eingeschränkt waren. Manche Betriebe haben – durchaus legal – zu viel des Guten erhalten. Manche aber haben auch mehr bezogen, als ihnen zugestanden wäre. In diesen Fällen kann es hohe Strafen geben.

"Das ist kein Kavaliersdelikt", sagt Christoph Schrank, Partner bei Brandl Talos Rechtsanwälte, im Gespräch mit dem STANDARD. "Bei Betrug und einer Schadenssumme von über 300.000 Euro drohen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren."

Verstärkte Kontrolle

Die Wahrscheinlichkeit, dass Betrügereien im Zusammenhang mit Covid-Hilfen auffliegen, sei mit der verstärkten Kontrolltätigkeit der Behörden größer geworden. Das Transparenzportal des Finanzministeriums sei "ein Katalysator für Sachverhaltsdarstellungen," glaubt Schrank. "Je kleiner die Orte sind, umso mehr wird überprüft, wer was an Hilfen bekommen hat."

Noch gebe es Möglichkeiten für Betroffene, vergleichsweise glimpflich davonzukommen. "Durch tätige Reue", wie Rechtsanwalt Schrank sagt. Wie das funktioniert? "Relativ einfach: Indem der aus der Tat verursachte Schaden rechtzeitig und freiwillig wiedergutgemacht wird."

Während Corona waren neben Tourismus auch Handel und andere Dienstleister von Zwangsschließungen betroffen.
Foto: APA/Herbert Neubauer

Tätige Reue sei das Pendant zur Selbstanzeige im Finanzstrafrecht, gehe aber weiter. Schrank: "Wenn rechtzeitig tätige Reue gelingt, ist das mehr als ein Milderungsgrund, das bringt komplette Straffreiheit."

Freiwillig und rechtzeitig

Freiwillig heißt, dass der Geschäftseigentümer, die Hoteldirektorin oder eine andere involvierte Person noch andere Handlungsoptionen hätte. Und rechtzeitig? Dass die Strafverfolgungsbehörden, sprich Polizei und Staatsanwaltschaft, noch nicht Wind von der Sache bekommen haben. Schrank: "Sobald eine Anzeige mit dem Eingangsstempel der Polizei oder dem Stempel der Staatsanwaltschaft versehen ist, ist es vorbei. Dann ist tätige Reue nicht mehr möglich."

Die Cofag hat Eigenangaben zufolge bis 6. Februar 2023 mehr als 1,3 Millionen Zuschussanträge im Gesamtvolumen von gut 14,6 Milliarden Euro an rund 235.000 heimische Betriebe ausbezahlt. Nach "eingehender Prüfung" seien in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt 103.510 Anträge im Ausmaß von 656 Millionen Euro abgelehnt worden.

Zudem hätten Betragskorrekturen weitere Einsparungen von rund 287 Millionen Euro gebracht – Steuergeld, das ohne Prüftätigkeit zur Auszahlung gelangt wäre, wie die Cofag auf STANDARD-Anfrage festhält. Dies sei bis Ende 2022 bei 20.401 Anträgen der Fall gewesen.

46,5 Millionen Rückzahlung

Bis einschließlich 27. Jänner 2023 haben nach Angaben der Cofag insgesamt 3525 unterstützte Unternehmen freiwillige Korrekturmeldungen im Ausmaß von 46,5 Millionen Euro vorgenommen. Sollte sich herausstellen, dass Antragsteller mit betrügerischer Absicht Unterstützungsleistungen der Cofag beantragt und erhalten haben, so werde die Cofag diese Betrugshandlungen keinesfalls tolerieren. Man werde notwendige Maßnahmen einleiten, um zu Unrecht erlangte Unterstützungsleistungen zurückzuerhalten.

Viele Betriebe haben Hilfen kassiert, manche unrechtmäßig. Das kann teuer werden.
Foto: APA/Barbara Gindl

Für Unternehmen, die unrechtmäßig zu viel Fördergeld kassiert haben, sei es "ein Wettlauf mit der Zeit, um noch tätige Reue zu zeigen", merkt Rechtsanwalt Schrank an. Dabei müsse der gesamte Schaden wiedergutgemacht werden. Vergesse man auch nur auf 1000 Euro, sei die gesamte tätige Reue hinfällig.

Mitwirkung ist strafbar

Und noch etwas: Wenn Förderungen unrechtmäßig bezogen wurden, sind alle Personen strafbar, die mitgewirkt haben. Das könne die Mitarbeiterin sein, die den Hilfsantrag unterschrieben, oder der Mitarbeiter, der die Zahlen geliefert hat. Wenn es um Kurzarbeit gegangen ist, trifft es wahrscheinlich auch die Personalverrechnung. "Dass ein strafrechtliches Problem für jede einzelne Person existiert, bedenken die allerwenigsten", sagt Schrank.

Bei der Schadensgutmachung müssten sich alle an der Tat Beteiligten ernsthaft bemühen – indem sie entweder selbst einen kleinen monetären Beitrag zur Schadensgutmachung leisten. Oder indem sie dokumentieren können, dass sie ihre Freizeit zur Verfügung gestellt haben, um den Schaden zu berechnen. (Günther Strobl, 6.2.2023)