Die Frau des zu Pflegenden war in Österreich krankenversichert.

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Wien – Wer einen nahen Angehörigen pflegt, der keinen österreichischen Krankenversicherungsschutz hat, aber selbst in Österreich krankenversichert ist, hat Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Das hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, nachdem eine in Österreich lebende Frau, der dieses für die Sterbebegleitung ihres in Polen lebenden Vaters verwehrt worden war, mit Unterstützung der Arbeiterkammer vor Gericht gezogen war. Der VwGH gab ihr Recht, teilte die Arbeiterkammer (AK) der APA mit.

Das für die Entscheidung zuständige Sozialministeriumsservice habe den Anspruch in solchen Fällen bisher immer abgelehnt, stellte die AK fest. Vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) habe es widersprüchliche Entscheidungen gegeben. Im vorliegenden Fall sei das Pflegekarenzgeld deshalb abgelehnt worden, weil der pflegebedürftige Vater in Polen lebt und über keinen österreichischen Krankenversicherungsschutz verfügt, weshalb Österreich nicht zuständig sei, heißt es in der Pressemitteilung der AK. Das BVwG habe die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice im April 2021 abgewiesen. Nach einer außerordentlichen Revision an den VwGH habe dieser im Dezember 2022 positiv entschieden.

Krankenversicherungsschutz in Österreich erforderlich

Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld – sei es zur Pflege und Betreuung eines erkrankten, sei es zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen – zwar ein mindestens dreimonatiger durchgehender (österreichischer) Krankenversicherungsschutz der pflegenden bzw. begleitenden Person erforderlich ist. In Bezug auf den zu pflegenden bzw. zu begleitenden Angehörigen enthalte das Bundespflegegeldgesetz hingegen keine weiteren Voraussetzungen, heißt es in dem der APA vorliegenden Urteil. (APA, 10.2.2023)