Auch Schülerinnen und Schüler haben die Vorteile von ChatGPT mittlerweile erkannt. Die Frage, wem die Urheberrechte an KI-Werken gehören, wird international unterschiedlich beantwortet.
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KI-Systeme wie ChatGPT oder Stable Diffusion generieren mittlerweile Output von erstaunlicher Qualität. Doch ist das Werk dieser künstlichen Intelligenzen (KI) auch urheberrechtlich geschützt? Und falls ja, wer ist der Rechteinhaber der Texte und Bilder?

Affen-Selfie und KI-Werke

Nach der Konzeption des österreichischen Urheberrechts sind nur "eigentümliche geistige Schöpfungen" geschützt. Zwar können laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon Texte von elf Wörtern oder einfachste Schnappschüsse die notwendige Eigentümlichkeit aufweisen. Das Erfordernis der geistigen Schöpfung bezieht sich allerdings ausschließlich auf Menschen. Output, der von einer weitgehend autonom arbeitenden KI geschaffen wurde, ist daher nach österreichischem Recht nicht geschützt und kann von jedermann frei verwendet werden. Das Gleiche gilt übrigens für Werke, die von Tieren geschaffen wurden, wie das durch einen Rechtsstreit berühmt gewordene Affen-Selfie zeigt.

Der Ausschluss von KI-Erzeugnissen vom Urheberrechtsschutz ist konsequent. Denn Algorithmen von KI-Systemen simulieren nur das menschliche geistige Schaffen auf Basis statistischer Modelle und werden nicht wie Menschen selbst kreativ tätig. Aufgrund dieses Wesensunterschieds beim Schaffensvorgang spielt es auch keine Rolle, wenn die Ergebnisse von KI-Systemen nicht von Werken zu unterscheiden sind, die von Menschen geschaffen wurden. Im Streitfall muss der Urheber beweisen, dass sein Werk Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses ist.

Recht des Ideengebers?

In Ausnahmefällen ist ein Schutz des Outputs von KI-Systemen durch Leistungsschutzrechte möglich, die keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen voraussetzen. KI-generierte Musik kann daher genauso wie die Aufnahme bloßer Umgebungs- bzw. Naturgeräusche dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers unterliegen. Für Sprachwerke – wie bei ChatGPT – kann lediglich das Presseherstellerrecht in seltenen Ausnahmekonstellationen Schutz bieten.

KIs wie Chat GPT arbeiten freilich häufig auf Basis von Inputs, die ihnen ein bestimmter Mensch gibt. Auf den ersten Blick wäre es daher naheliegend, der jeweiligen Person auch das Urheberrecht am Output der KI zuzusprechen. Allerdings erwirbt der bloße Ideengeber oder derjenige, der abstrakte Leitlinien vorgibt, kein Urheberrecht am darauf basierenden Werk. Die Aufforderung an ChatGPT, ein Gedicht nach groben Vorgaben zu schreiben, begründet daher im Regelfall kein Urheberrecht des Nutzers.

ChatGPT als Hilfswerkzeug

Anders sind Fälle zu beurteilen, in denen die Eigentümlichkeit des Inputs in das von der KI geschaffene Werk unmittelbar einfließt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn man ChatGPT anweist, einen selbst verfassten Text nach gewissen Vorgaben umzuschreiben. In diesem Fall wird die KI nur als technisches Hilfsmittel verwendet. In der Praxis werden künftig schwierige Abgrenzungsfragen auftreten: Wird die KI nur als Werkzeug für eine menschliche Schöpfung eingesetzt? Oder ist der Output ein reines KI-Erzeugnis und damit urheberrechtlich nicht geschützt?

Ähnlichen Grundsätzen unterliegt auch die Schaffung von Content auf Basis von Werken anderer Personen. Arbeitet ChatGPT Texte oder Lieder bloß um, darf der Output ohne Zustimmung des Originalurhebers nicht verwertet werden. Dabei ist zu beachten, dass auch fiktionale Figuren eines Romans oder Films unter bestimmten Umständen selbstständigen urheberrechtlichen Schutz genießen können. KI-generierte Fortsetzungen oder alternative Handlungen können deshalb problematisch sein.

Reine Stile des Werkschaffens sind dagegen urheberrechtlich nicht geschützt. Schafft ein KI-System daher ein Bild oder einen Text im Stil eines bestimmten Künstlers (zum Beispiel ein Gemälde in der Art von Picasso), ohne Teile aus Werken verändert oder unverändert zu übernehmen, darf der Output weiterverwendet werden. Übermäßige Bezugnahmen auf die Person eines bekannten Künstlers oder gar Werkfälschungen können allerdings Persönlichkeitsrechte verletzen. Potentielle Konflikte illustriert die wenige schmeichelhafte Reaktion des Künstlers Nick Cave auf Liedertexte, die mit Hilfe von ChatGPT in seinem (angeblichen) Stil geschaffen wurden.

Und der Programmierer?

Auch der Programmierer einer KI-Software ist im Regelfall nicht als Urheber des generierten Contents anzusehen. Der Programmierer gibt mithilfe des Algorithmus nämlich nur abstrakte Regeln und Parameter vor und ist insofern mit dem Ideengeber vergleichbar, der das Werk ebenfalls nicht individuell prägt.

Allenfalls könnte der Betreiber eines KI-Dienstes in den Nutzungsbedingungen die Weiterverwendung des Outputs beschränken. Solche vertraglichen Regelungen wirken aber nur zwischen dem Dienst und den Nutzern, weshalb andere Personen an der Weiterverbreitung des generierten Contents nicht gehindert werden können. OpenAI, der Betreiber von ChatGPT, ist diesbezüglich übrigens freizügig und räumt den Nutzern alle Rechte am Output der Software ein.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Output von KI-Systemen in Österreich nur in Ausnahmefällen Schutz genießt. Dass dies nicht zwingend so ist, zeigt der internationale Vergleich. So wird beispielsweise im Vereinigten Königreich als Urheber eines computergenerierten Werks die Person angesehen, die dafür die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Das bedeutet zumeist, dass der Bediener einer KI die Rechte am KI-generierten Content erwirbt. Der Werkbegriff ist auf EU-Ebene harmonisiert. Im Alleingang wäre dem österreichischen Gesetzgeber eine solche Neuregelung der Urheberschaft an KI-Erzeugnissen daher verwehrt. (Roman Heidinger, 20.2.2023)