Ob sich der Kater auch an das Urteil halten wird?

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Selbst Katzenbesitzern ist manchmal nicht so ganz klar, ob ihre Tiere sie eigentlich mögen. Für die Frage, wohin sie im Fall einer Scheidung kommen – zum Frauchen oder zum Herrchen –, spielt das aber ohnehin keine Rolle, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt.

Zwei Eheleute hatten so lange um ihren Kater F. gestritten, bis der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) landete. Und dieser hat nun entschieden: Zu wem der Kater will und was für ihn besonders gut ist, ist demnach nicht relevant. Am Ende des Tages seien Tiere im Eheverfahren rechtlich wie eine "Sache" zu behandeln und ihre Gefühle nicht entscheidend (OGH 27.1.2023, 1 Ob 254/22t).

Jahrelanger Streit

Das Ehepaar hatte sich bereits Ende 2021 scheiden lassen– rechtskräftig. Einzig die Frage, was mit F. passieren soll, blieb offen. Die Frau habe den Kater nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung heimlich mitgenommen, behauptete der Mann. F. sei dabei seinem gewohnten Umfeld entrissen und von einer befreundeten Katze, die im selben Haushalt gelebt hat, getrennt worden. Im Übrigen sei die Frau nicht in der Lage, sich anständig um das Tier zu kümmern. Der Mann zog vor Gericht und verlangte von seiner Ex, F. zurückzubringen.

Die Frau wollte davon allerdings nichts wissen. Der Kater sei "für sie" angeschafft worden, als Ersatz für eine verstorbene Katze, die bereits vor der Ehe bei ihr lebte. Sie habe sich beinahe allein um F. gekümmert und eine "wechselseitige" enge emotionale Bindung aufgebaut. Ihr Mann habe dagegen "kaum Interesse an ihm" gezeigt und sich nur selten um ihn gekümmert. Außerdem hätten die beiden mündlich vereinbart, dass sie F. mitnehmen dürfe.

Gefühle des Katers egal

Das Bezirksgericht Graz-Ost stellte sich auf die Seite des Mannes. Dieser habe eine stärkere Bindung zum Kater aufgebaut. Das Landesgericht sah das anders: Es hob die Entscheidung des Bezirksgerichts auf, weil darin nicht berücksichtigt wurde, zu welchem Ehegatten F. selbst die stärkere emotionale Bindung gehabt hat und ob ihm die andere Katze im Haushalt fehlt.

Dem widersprachen nun wiederum die Höchstrichterinnen und Höchstrichter am OGH: Tiere seien im ehelichen Aufteilungsverfahren wie Sachen zu behandeln. Der "gefühlsmäßigen Bindung" des Katers zu einem der beiden Ehegatten oder zur befreundeten Katze komme "keine entscheidende Bedeutung" zu. Was der Kater will oder was für ihn besser ist, spielt also keine Rolle, solange der Besitzer nicht gegen Tierschutzgesetze verstößt.

Menschliche Perspektive

Entscheidend ist vielmehr die menschliche Perspektive: Bei der Zuweisung des Haustiers kommt es laut OGH darauf an, wer von den Eheleuten die stärkere emotionale Beziehung zum Tier gehabt hat. Da dies noch nicht endgültig feststeht und fraglich ist, ob es nicht doch eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten gegeben hat, muss das Verfahren wiederholt werden.

Ob der Kater dem Urteil folgen wird, ist freilich offen. Katzen, die ins Freie können, gehen schließlich ohnehin dorthin, wo es ihnen am besten gefällt. Beim Streunen dürfen sie übrigens auch Nachbargrundstücke durchqueren. Auch das hat der OGH bereits geklärt. (Jakob Pflügl, 4.3.2023)