Medienanwalt Michael Rami erwirkte Verfügung und Veröffentlichung gegen "Oe24" in der Causa Teichtmeister.

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Wien – Medienanwalt Michael Rami hat eine Veröffentlichung über die Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens und eine einstweilige Verfügung gegen "Oe24" wegen des Vorwurfs erwirkt, er habe als Anwalt von Florian Teichtmeister eine Erkrankung seines Klienten vorgetäuscht. "Oe24" hat diese Behauptungen vorerst zu unterlassen, ein medienrechtliches Verfahren darüber läuft.

Die Entscheidung über die Anordnung zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren wurde vom Oberlandesgericht Wien als zweiter Instanz bestätigt. "Oe24" schrieb von einem "Justizskandal". Rami habe eine Erkrankung Teichtmeisters vorgetäuscht, weil der zuständige Richter im Verfahren über Darstellungen von Kindesmissbrauch eine unbedingte Haftstrafe verhängen wolle.

"Eindruck unehrenhaften Verhaltens vermittelt"

Das Oberlandesgericht wies eine Beschwerde von "Oe24" gegen die Entscheidung des Erstgerichts über die Anordnung zur Veröffentlichung ab. Es schloss sich dem Befund des Erstrichters an, "dass dem Leser vermittelt werde, der Antragsteller habe als Rechtsanwalt daran mitgewirkt, eine Erkrankung seines Mandanten vorzutäuschen". Dem Publikum werde zudem vermittelt, "dass der Antragsteller ein unehrenhaftes, den Sitten widerstreitendes Verhalten gesetzt hat". Das unterstelle Rami ein standeswidriges, disziplinäres Verhalten als Rechtsanwalt. "Oe24" hatte argumentiert, man habe Rami weder einen Charaktervorwurf gemacht noch ein konkretes unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen.

Das Oberlandesgericht bestätigte den gerichtlichen Auftrag zur Veröffentlichung einer Mitteilung darüber, dass "auf der unter http://www.oe24.at/ erreichbaren Website in einem Artikel mit der Überschrift 'Teichtmeister: Justiz- Skandal um Prozess-Absage' der Verdacht verbreitet wurde, der Antragsteller habe daran mitgewirkt, dass sich Mag. Florian Teichtmeister unter Vortäuschung einer Erkrankung seiner strafrechtlichen Verurteilung am 8.2.2023 entzogen habe, was einen Justiz-Skandal darstellen würde. Der Antragsteller erblickt in der Veröffentlichung die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig."

Vorwurf unterlassen

In einem zweiten Verfahren, das Rami wegen desselben Artikels eingeleitet hat, hat das Handelsgericht Wien in erster Instanz eine einstweilige Verfügung gegen "Oe24" erlassen: Sie trägt "Oe24" auf "zu unterlassen, die wörtlichen oder sinngleichen Behauptungen zu verbreiten", Rami "stehe unter Verdacht, daran mitgewirkt zu haben, dass sich Mag. Florian Teichtmeister unter Vortäuschung einer Erkrankung einer Gerichtsverhandlung entzogen habe". Diese einstweilige Verfügung gelte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Unterlassungsklagebegehren. Die Kosten für das Verfahren muss vorerst Rami als klagende Partei übernehmen.

Die Entscheidung des Handelsgerichts wurde am Dienstag zugestellt, es gibt noch 14 Tage Zeit für ein Rechtsmittel dagegen. (fid, 22.3.2023)