Weil eine Frau die falsche E-Mail-Adresse eintippte, muss sie 1.300 Euro an Kindergeld zurückzahlen.

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Wien – Eine Frau hat ihren Anspruch auf Kindergeld verloren, weil sie eine für die Sozialversicherungsanstalt gedachte Nachricht an die falsche E-Mail-Adresse schickte. Das hat der Oberste Gerichtshof (10ObS146/22a) laut einem Bericht der "Presse" im "Rechtspanorama" entschieden. Die Frau hatte beim Nachweis der Mutter-Kind-Untersuchungen ein "d" mit einem "b" verwechselt.

Die Adresse, an die die Frau die Daten ihres dritten Kindes hätte schicken sollen, wäre "dlz.kbg@svs.at" gewesen. Die Mutter sandte die Nachweise aber an "blz.kbg@svs.at". Für die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen war somit klar, dass die Mutter den Nachweis der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Untersuchung nicht fristgerecht erbracht hat.

Vergebliche Anrufe

Die Frau hatte nach Versand der Mails zweimal versucht, die Sozialversicherung telefonisch zu erreichen. Das gelang ihr ebenso wenig wie der zweifache Versuch, bei der Österreichischen Gesundheitskasse jemanden an den Hörer zu bekommen. Was aber zugestellt wurde, war ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt. Demnach habe die Frau nun 1.300 Euro an Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen.

Offen blieb, ob ihr ein Mitarbeiter der Sozialversicherung eine unrichtige E-Mail-Adresse genannt oder die Mutter diese falsch verstanden hatte. Als Antwort auf ihre Mail war aber eine Unzustellbarkeitsnachricht der Sozialversicherung ausgeschickt worden. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob diese Unzustellbarkeitsnachricht der Sozialversicherung bei der Frau angekommen ist, ob sie im Spam-Ordner landete oder gelöscht wurde.

Instanzen unterschiedlicher Meinung

Die erste Instanz gab der Frau recht: Sie habe ihren Nachweis mit dem Versand erbracht, auch wenn die Adresse falsch gewesen sei. Ohne Unzustellbarkeitsnotiz und ohne jemanden telefonisch zu erreichen, habe die Frau nicht mehr machen können.

Das Oberlandesgericht Wien entschied für die Versicherung. Die Frau habe den Nachweis nicht rechtzeitig erbracht. Dann liege es an ihr zu beweisen, warum ihr das rechtlich nicht vorwerfbar sein soll. Das sei ihr aber nicht gelungen. Schließlich stehe nicht fest, dass die Frau keinen Unzustellbarkeitshinweis erhalten habe oder dass ihr ein SV-Mitarbeiter eine unrichtige E-Mail-Adresse genannt habe. Der OGH fand keine Erklärung dafür, warum man der Frau nicht vorwerfen sollte, die falsche Mail-Adresse verwendet zu haben. Sie muss das Geld zurückzahlen. (APA, red, 26.3.2023)