45 Minuten nach dem Ladevorgang in einen Halteverbot stehen zu bleiben, ist laut dem Höchstgericht zu lang.

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Elektroautofahrer müssen beim Laden in Parkverboten aufpassen: Wer sein Fahrzeug nach dem Ladevorgang zu lange an der Ladestation stehen lässt, riskiert eine Strafe. Das hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben (VwGH 16. 2. 2023, Ra 2022/02/0112).

Im konkreten Fall wurde der Fahrer eines Elektroautos vom Magistrat der Stadt Wien bestraft, weil er nach Beendigung des Ladevorgangs nicht rechtzeitig weggefahren war. Der Fahrer hatte sein Fahrzeug an einer Ladestation abgestellt, an der ein Halte- und Parkverbot gilt, das nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs ausgenommen ist. Der Mann war aber erst etwa 45 Minuten nach Ende des Ladevorgangs weggefahren.

Nach einer Beschwerde des Fahrers hatte das Verwaltungsgericht Wien die Strafe zunächst aufgehoben und argumentiert, dass zwischen dem eigentlichen "Energiebezug" und dem "Ladevorgang" zu unterscheiden sei und auch die Besonderheiten eines Elektroautos beachtet werden müssen. Das Gericht berücksichtigte etwa den Weg zum Auto und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie das Abstecken und Verstauen des Kabels sowie das Wegfahren und veranschlagte dafür 15 Minuten. Dem Fahrer blieben nach Abzug dieser Zeit noch 30 Minuten, um mit dem Auto wegzufahren, was angemessen sei.

Nicht auf App gesehen

Doch der VwGH sah das nun anders. Es sei eine restriktive Auslegung der Ausnahme für Elektroautos geboten. Die Zurverfügungstellung der Parkplätze solle nur zum Laden dienen. Der VwGH orientierte sich zur Lösung der Rechtsfrage an seiner bisherigen Rechtsprechung, die zu Ausnahmen von Halte- und Parkverboten im Zusammenhang mit Ladezonen und Ladetätigkeiten ergangen ist. Nur all jene Handlungen, für deren "leichtere Durchführung die Widmung eines Parkplatzes als Ladezone bzw. eine Ausnahme notwendig" wurde, zählen demnach zur erlaubten Ladeaktivität.

Im konkreten Fall hatte der Fahrer aufgrund einer mangelhaften Überprüfung der verwendeten App sein Fahrzeug zu lange an der Ladestation stehen lassen. Ein derart langer Zeitraum entspricht dabei jedenfalls nicht mehr der Zweckwidmung und war daher nicht mehr als ein von der Ausnahme erfasster Ladevorgang zu werten. Der VwGH hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien auf. (japf, 3.4.2023)