Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, wer die Obsorge für Kinder erhalten soll, wenn Eltern daran gehindert sind.

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Wien – Die Obsorge für Kinder, die nicht von ihren Eltern betreut werden können, können auch Urgroßeltern, Geschwister, Tanten und Onkel übernehmen. Der derzeit bestehende gesetzliche Vorrang von Pflege- und Großeltern und Vertretern des Jugendhilfeträgers ist zu eng gefasst, hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, berichtet "Die Presse" in ihrer Montag-Ausgabe.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist geregelt, wer die Obsorge für Kinder erhalten soll, wenn Eltern daran gehindert sind: En erster Linie Groß- oder Pflegeeltern, und nur wenn niemand aus diesem Kreis in Betracht kommt, können andere geeignete Personen herangezogen werden. Das könnten auch Urgroßeltern, Onkel oder Tanten sein – doch steht der gesetzliche Vorrang von Pflege- und Großeltern und subsidiär des Jugendhilfeträgers entgegen.

OGH beantragte Aufhebung des Gesetzes

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah durch dieses starre Rangverhältnis das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt und beantragte beim VfGH eine Aufhebung des Gesetzes. Und das Höchstgericht folgte dieser Rechtsansicht und erkannte, dass der Gesetzgeber den Kreis jener, die vor anderen geeigneten Personen bevorzugt die Obsorge erhalten sollen, "zu eng gezogen" sei.

"Der Gesetzgeber hat im Zuge einer allfälligen Neuregelung sicherzustellen, dass zusätzlich zu den bisher privilegierten Personen (anderer Elternteil, Groß-, Pflegeeltern) auch Geschwister, Tanten, Onkel, Urgroßeltern sowie andere geeignete Angehörige der (sozialen) Familie betraut werden können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht." Die Aufhebung tritt Anfang Oktober 2024 in Kraft. (APA, 3.4.2023)