Katharina Müller und Martin Melzer, beide Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensweitergabe, schildern im Gastblog, worum es sich bei einer Schenkung auf den Todesfall handelt und welchen rechtlichen Vorgaben und Einschränkungen sie unterliegt.

Auch im Erbrecht ist die Privatautonomie ein fundamentaler Grundsatz. Diese Privatautonomie äußert sich im Erbrecht allen voran in der Möglichkeit, mittels einer letztwilligen Verfügung seine Erbinnen und Erben selbst zu bestimmen. Daneben gibt es aber noch eine Vielzahl anderer rechtlicher Instrumente, um Nachfolgeregelungen zu treffen, wie beispielsweise die Schenkung auf den Todesfall.

Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag zwischen dem Geschenkgeber und dem Geschenknehmer. Der Vertrag wird zwar noch zu Lebzeiten des Geschenkgebers abgeschlossen, er wird aber erst nach dessen Tod erfüllt. Das Geschenk verbleibt somit bis zum Ableben des Geschenkgebers in dessen Eigentum. Darin liegt aus Sicht des Geschenkgebers der große Vorteil der Schenkung auf den Todesfall im Vergleich zur Schenkung unter Lebenden.

Eine Schenkung auf den Todesfall kann von Vorteil sein, wenn Pflichtteilsverzichte abgeschlossen werden und stattdessen im Ablebensfall bestimmte Vermögensgegenstände an die Verzichtenden übergehen sollen.
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Wirksamkeitserfordernisse

Die Schenkung auf den Todesfall hat im Wesentlichen drei Voraussetzungen, um gültig zustande zu kommen:

  • Abschluss eines Vertrags: Die Schenkung auf den Todesfall stellt einen Vertrag zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer dar. Um als Vertrag wirksam zu sein, muss der Beschenkte die Schenkung annehmen. Denn ganz allgemein gilt: Niemand muss sich etwas schenken lassen. Was diese Voraussetzung anbelangt, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall nicht von der Schenkung unter Lebenden.
  • Notariatsaktspflicht: Bei der Schenkung auf den Todesfall gibt es keine sofortige Übergabe der geschenkten Sache. Deshalb muss der Schenkungsvertrag als Notariatsakt abgeschlossen werden.
  • Fehlen eines Widerrufsvorbehalts: Für die Wirksamkeit der Schenkung auf den Todesfall darf sich der Geschenkgeber keine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten haben.

Freies Viertel und Schenkung zukünftigen Vermögens

In der Entscheidung, was beziehungsweise wie viel mittels Schenkung auf den Todesfall verschenkt wird, sind die Vertragsparteien nicht gänzlich frei. Dem Geschenkgeber muss nämlich ein sogenanntes reines oder freies Viertel bleiben (§ 1253 ABGB). Er kann somit mittels Schenkung auf den Todesfall nur drei Viertel seines Vermögens verschenken. Diese Einschränkung durch das Gesetz soll den Geschenkgeber schützen. Über zumindest ein Viertel soll er noch anderweitig letztwillig verfügen können, zum Beispiel durch ein Testament. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf die Schenkung auf den Todesfall ist aber ziemlich umstritten, vor allem weil nicht klar ist, auf welchen Zeitpunkt man für die Berechnung des reinen Viertels abstellt. Ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers relevant?

Eine weitere Einschränkung erfährt der Geschenkgeber durch § 944 ABGB. Der Geschenkgeber kann zwar auch sein zukünftiges Vermögen verschenken, also Vermögen, das zwischen Abschluss des Schenkungsvertrags und Tod erworben wird. Hier unterliegt der Geschenkgeber aber nun der Einschränkung, dass er nur maximal über die Hälfte dieses künftigen Vermögens verfügen darf.

Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil

Eine Schenkung auf den Todesfall muss sich der Geschenknehmer auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Weiters unterliegt sie auch der Hinzu- und Anrechnung im Pflichtteilsrecht, siehe hierzu unseren Blogbeitrag zur Schenkungsanrechnung.

Fazit und Anwendungspraxis

Mit der Schenkung auf den Todesfall kann die Vermögensweitergabe schon unter Lebenden verbindlich ausgestaltet werden. Der Abschluss eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall sollte immer gut durchdacht und wohlüberlegt sein, da ein Widerruf der Schenkung nur aus besonderen Gründen (etwa grober Undank) möglich ist. In der Praxis wird die Schenkung auf den Todesfall meist in speziellen Konstellationen eingesetzt, in denen ein Absicherungsinstrument benötigt wird. Etwa dann, wenn Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen abgeschlossen werden und im Gegenzug im Ablebensfall bestimmte Vermögensgegenstände an die Verzichtenden übergehen sollen. In diesem Fall gilt es darauf zu achten, dass die Verzichtenden über die Schenkung auf den Todesfall hinaus abgesichert werden. Dies wird etwa bei Liegenschaften durch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gewährleistet. (Katharina Müller, Martin Melzer, 20.4.2023)