Im Gastblog erklärt Rechtsanwältin Theresa Kamp, wie die Bemessung des Unterhalts funktioniert – und wann Grenzen erreicht werden.

Unterhaltszahlungen führen oft zu Unmut und Konflikten. Das ist schon beim Kindesunterhalt so. Für die eigenen Kinder Unterhalt zu leisten ist aber für viele Menschen noch leichter erträglich als für mittlerweile nicht mehr geliebte Ex-Partner oder Ex-Partnerinnen. Ganz grob vereinfacht kann man sagen, wenn es eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt gibt, zahlt jemand, der viel verdient, auch viel. Bei Kindern gibt es eine Deckelung mit dem klingenden Namen "Luxusgrenze" oder "Playboygrenze". Aber wie ist das mit einem Ex-Partner oder einer Ex-Partnerin?

Was ist die "Playboygrenze"?

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren. Unter anderem zählt hier das Alter der Kinder, das eigene Einkommen und die konkrete Betreuung der Kinder. Grundsätzlich wird der zu leistende Kindesunterhalt mittels Prozentmethode ermittelt. Kindesunterhalt wird dann zwischen 16 bis 22 Prozent (je nach Alter der Kinder) vom monatlichen Nettoeinkommen geschuldet. Das würde bei Personen mit sehr hohem Einkommen zu sehr hohen Unterhaltszahlungen führen.

Da der Kindesunterhalt prozentuell berechnet wird, kann dies zu sehr hohen Summen führen. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung eine ungefähre Obergrenze vorgesehen.
Foto: imago images/Thomas Trutschel/photothek

Während man schon auch davon ausgeht, dass die Kinder am (gehobenen) Lebensstandard ihrer Eltern partizipieren sollen, möchte man gleichzeitig eine pädagogisch nicht sinnvolle Überalimentierung vermeiden. Deshalb gibt es die sogenannte "Playboygrenze", die sich am Regelbedarf orientiert. Nach der Rechtsprechung liegt diese Grenze im Normalfall je nach Alter der Kinder beim zweifachen beziehungsweise 2,5-fachen Regelbedarf (Österr. Arge für Jugendwohlfahrt). Eine starre Obergrenze ist das aber auch nicht, die Gerichte müssen dennoch im Einzelfall prüfen, wann die schädliche Überalimentierung einsetzt.

Unterhalt nach der Ehe?

Auch wenn nachehelicher Unterhalt aus unterschiedlichen Gründen geschuldet werden kann: Anspruch auf angemessenen nachehelichen Unterhalt hat man vor allem dann, wenn ein Gericht ausspricht, dass etwa der besser verdienende Eheteil allein oder überwiegend schuld ist am Eheaus. Ist das nicht der Fall, kann dem bedürftigen, einkommenslosen Eheteil ein sogenannter Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden, der aber gering und nur als Überbrückungshilfe gedacht ist. Es gibt auch noch andere, verschuldensunabhängige Konstellationen, nach denen nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Dieser Unterhalt ist aber nicht so attraktiv wie der verschuldensabhängige, weil einerseits betragsmäßig geringer und meist zeitlich befristet.

Gelingt es im Scheidungsverfahren, nachzuweisen, dass die andere Person die Schuld trifft, kann daraus aber ein Anspruch auf angemessen Unterhalt nach der Scheidung resultieren. Dabei ist auch die Berufstätigkeit des Unterhaltsempfängers oder der Unterhaltsempfängerin relevant. Im zumutbaren Rahmen hat auch die unterhaltsberechtigte Person nach einer Scheidung zu arbeiten. Die Zumutbarkeit wird durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst. Etwa durch die Ausbildung, die bisherige Erwerbstätigkeit, das Alter, die Arbeitsmarktlage, die bisherige Gestaltung in der Ehe und auch durch Betreuungspflichten. Hat die unterhaltsberechtigte Person beispielsweise kleine Kinder, die versorgt werden, wird eine eigene Erwerbstätigkeit eher nicht zumutbar sein.

Ist die den Unterhalt erhaltende Seite selbst nicht erwerbstätig und gibt es keine weiteren Sorgepflichten des Unterhaltsschuldners oder der Unterhaltsschuldnerin, werden 33 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens geschuldet. Geht der Unterhaltsempfänger oder die Unterhaltsempfängerin selbst arbeiten, werden 40 Prozent des Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens geschuldet. Unterhaltszahlungen können also ganz schön ins Geld gehen. Der nacheheliche Unterhalt ruht während der Dauer einer Lebensgemeinschaft des Unterhaltsempfängers oder der Unterhaltsempfängerin und erlischt bei Wiederverheiratung.

Dies führt teilweise dazu, dass über den Umstand, ob die den Unterhalt empfangende Person nun eine Lebensgemeinschaft führt oder es vielleicht doch nur eine lockere Bekanntschaft ist, heftig gestritten wird. Spannend ist weiter, dass die geschiedene Person auch weiterhin am beruflichen Erfolg oder Misserfolg der unterhaltsschuldenden Seite partizipiert. Das bedeutet, steigt die allein schuldig geschiedene und unterhaltspflichtige Gattin, die bei der Scheidung Assistenzärztin ist, schließlich zur Primaria auf, können sich auch die Unterhaltszahlungen an den Ex-Mann entsprechend erhöhen.

"Luxusgrenze" nur bei Kindern

Wie bereits ausgeführt, gibt es beim Kindesunterhalt für sehr gut verdienende Unterhaltsschuldnerinnen eine Deckelung. Aus pädagogischen Erwägungen. Bei Ex-Frauen oder Ex-Männern würde man sich vielleicht manchmal, wenn man schon zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird, ebenso eine derartige Deckelung oder "Luxusgrenze" wünschen. Gerade auch, weil sehr hohe Einkommen auch zu sehr hohen Unterhaltszahlungen führen können. Anders als bei Kindern gibt es aber keine derartige "Luxus-" oder "Playboygrenze". Pädagogische oder erzieherische Überlegungen sind bei Erwachsenen nicht angebracht. (Theresa Kamp, 25.4.2023)