Strittig war im Verfahren, welche Kosten als Wahlkampf zu werten sind.

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Wien – Die ÖVP hat laut einem Bescheid des Unabhängigen Parteientransparenzsenat (UPTS) die Wahlkampfkostenobergrenze bei der Nationalratswahl 2019 nicht überschritten. Laut dem der APA vorliegenden Bescheid wird das Verfahren eingestellt. Damit ist der Parteiensenat im Kanzleramt dem Rechnungshof nicht gefolgt, der nach einer von ihm in die Wege geleiteten Finanzprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer von einer Überschreitung von zumindest 525.000 Euro ausgegangen ist.

VIDEO: Karl Nehammer sprach am Rande einer Pressekonferenz von "Unterstellungen und Verdächtigungen" gegenüber der ÖVP, die nun entkräftet seien.
DER STANDARD

Nach Ansicht des Rechnungshofes (RH) betrugen die Wahlwerbungsausgaben der ÖVP für die Nationalratswahl 2019 zumindest 7,5 Millionen Euro und lagen somit um rund 525.000 Euro über der erlaubten Grenze von sieben Millionen. Der RH ging davon aus, dass auch die Ausgaben für Veranstaltungen der "Bergauf-Tour" mit Ex-VP-Kanzler Sebastian Kurz sowie Wahlprämien der Bundespartei, Leistungszulagen der niederösterreichischen Volkspartei und aliquote Kosten der vorübergehend bei der Bundespartei angestellten ehemaligen Kabinettsmitarbeiter einzurechnen seien.

Was alles fällt unter Wahlkampf?

Zwar teilte der UPTS die Argumentation des RH im Zusammenhang mit der "Bergauf-Tour". Die ÖVP habe aber die Bedenken des RH zu den Wahlprämien und den Leistungszulagen entkräften können, so der UPTS. Weil die Kosten der angestellten Kabinettsmitarbeiter damit nicht mehr ins Gewicht fielen, wurden diese ausgeschieden.

Die ÖVP hatte zunächst die Wahlkampfkosten mit 5,6 Mio. Euro angegeben, aber letztlich einen Betrag von 6,6 Millionen anerkannt. Zusätzlich hätten die beiden "Bergauf"-Touren im Juli und im August im Jahr 2019 laut UPTS mit 218.000 Euro als Wahlwerbungsausgaben berücksichtigt werden müssen. Der Senat habe keinen Zweifel daran, dass die beiden Veranstaltungen nicht bloß der Funktionärsbetreuung dienten, wie die ÖVP darlegte. Die wenige Wochen vor der Nationalratswahl abgehaltenen Events seien als "wahlwerbungsrelevante Ereignisse" darauf ausgerichtet gewesen, "eine breite Öffentlichkeit anzusprechen". Damit liegen die Wahlkampfausgaben aber erst bei 6,85 Millionen Euro.

Die von der ÖVP an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Nationalratswahl 2019 ausbezahlten "Wahlprämien" seien jedoch keine Aufwendungen für "spezifisch für die Wahlauseinandersetzung neu in den Personalstand aufgenommene Personen" gewesen. Im Zusammenhang mit den Leistungszulagen für Mitarbeiter der VPNÖ konnte die ÖVP laut UPTS nachvollziehbar darstellen, dass deren Gewährung "auf einem seit Jahren etablierten System im Zusammenhang mit Landtags- und Gemeinderatswahlen in Niederösterreich beruht" und somit "keine spezifisch für die Nationalratswahl 2019 aufgewendeten Mittel darstellen". Die Kosten für die Kabinettsmitarbeiter in Höhe von rund 80.000 Euro wurden nicht mehr näher untersucht, weil selbst mit ihrer Berücksichtigung die Sieben-Millionen-Grenze nicht überschritten worden wäre.

ÖVP fordert Entschuldigung

ÖVP-Generalsekretär Christian Stocker erinnerte an die "Vorverurteilung" durch andere Parteien, Kommentatoren und Medien. Auch Parteichef und Kanzler Karl Nehammer sei Fehlverhalten unterstellt worden, so Stocker: "Sie sollten nun Anstand und Rückgrat beweisen und sich in aller Form bei Karl Nehammer und der Volkspartei für ihre nun als falsch erwiesenen Vorhalte entschuldigen." Vom Rechnungshof erwartet sich Stocker, dass er nun "dieselben Maßstäbe" bei den anderen Parteien anwende und ebenfalls weitere Prüfungen vornehme.

Der RH wiederum nimmt die Entscheidung "zur Kenntnis", wie Sprecher Christian Neuwirth via Twitter wissen ließ: "Unsere Vorgangsweise ist stets sachlich begründet und wohl überlegt. Sie war es auch in diesem Fall. Dass unsere Ansicht nicht geteilt wurde, müssen wir akzeptieren, zumal für uns auch keine Berufungsmöglichkeit dagegen vorgesehen ist." Lediglich die Volkspartei hätte die Möglichkeit zur Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. (APA, 3.5.2023)