Niki Lauda war bis zuletzt im Formel-1-Zirkus aktiv.

Foto: imago images/Sven Simon

Lange Zeit blieb der Streit zwischen den Erben der 2019 verstorbenen Formel-1-Legende Niki Lauda unter dem Radar der Öffentlichkeit. Jetzt überschlagen sich die Meldungen auf einschlägigen Celebrity-Seiten. Lauda hatte sein Vermögen offenbar an eine Privatstiftung vermacht, seine Frau fordert nun einen Pflichtteil. Doch worum geht es dabei genau?

Das österreichische Erbrecht sieht einerseits das Prinzip der Testierfreiheit und andererseits jenes der Familienerbfolge vor. Dies kommt vor allem im Pflichtteilsrecht zum Ausdruck, das zwingendes Recht ist. Gewisse Angehörige, wie der Ehegatte und die Nachkommen, haben demnach Anspruch auf einen bestimmten wertmäßigen Mindestanteil an der Verlassenschaft. Der Pflichtteil ist die Hälfte dessen, was ein Pflichtteilsberechtigter als gesetzlichen Erbteil bekommen würde. Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben bzw. vor der sogenannten Einantwortung gegen die ruhende Verlassenschaft. Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte nicht mit den Erben einigen kann, kann er eine Pflichtteilsklage bei Gericht einbringen.

Keine Umgehung mit Schenkungen

Der Verstorbene kann den Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil also nicht einseitig entziehen. Was nun aber, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten sein Vermögen an andere verschenkt, um so den Pflichtteil zu schmälern oder gar zu umgehen?

Dem wird durch die sogenannte Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden ein Riegel vorgeschoben. In anderen Worten: Die Pflichtteilsberechtigten haben die Möglichkeit, eine zu Lebzeiten unentgeltliche Zuwendung rechnerisch zum Wert der Verlassenschaft hinzuzuschlagen. Man geht also davon aus, dass die Schenkung nie stattgefunden hat.

Während die Kinder immer dann hinzurechnungsberechtigt sind, wenn im Schenkungszeitpunkt bereits (irgendein) pflichtteilsberechtigtes Kind des Verstorbenen vorhanden war, können Ehegatten die Hinzurechnung nur dann verlangen, wenn sie selbst im Schenkungszeitpunkt bereits mit dem Geschenkgeber verheiratet waren. Durch die Hinzurechnung der Vermögenszuwendung wird die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteile erhöht und damit der Pflichtteilsanspruch höher. Hat die Verlassenschaft zu wenig Vermögen, um die ermittelten Pflichtteilsansprüche zu entrichten, haben die Pflichtteilsberechtigten auch einen direkten Anspruch gegen die Geschenknehmer.

Wer gilt als "erbunwürdig"?

Nur wer erbunwürdig ist, kann auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Erbunwürdig ist, wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft vorsätzliche Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat oder den wahren letzten Willen des Verstorbenen vereitelt. Erbunwürdig kann auch sein, wer eine vorsätzliche Straftat gegen die nächsten Angehörigen des Verstorbenen begangen hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wer dem Erblasser "schweres seelisches Leid in verwerflicher Weise" zugefügt hat oder wer die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis ergebenen Pflichten gröblich vernachlässigt hat.

Seit der Reform des Erbrechts im Jahr 2015 sind auch Vermögenswidmungen an Privatstiftungen ausdrücklich von den Regelungen über die Hinzurechnung von Schenkungen erfasst. Sie führen nämlich gleichermaßen zu einer Verkürzung der Verlassenschaft und damit auch der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, da den Zuwendungen des Stifters keine Gegenleistungen der Privatstiftung gegenüberstehen.

Mangels Pflichtteilsberechtigung der Privatstiftung ist eine Hinzurechnung jedoch nur dann möglich, wenn der Verstorbene die Vermögenswidmung an die Privatstiftung in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod wirklich gemacht hat. Dabei kommt es allerdings darauf an, wann der Verstorbene in Bezug auf die Zuwendung das sogenannte Vermögensopfer endgültig erbracht hat.

Hat sich der Verstorbene ein Widerrufsrecht vorbehalten, so ist das Vermögensopfer noch nicht erbracht und die Hinzurechnung auch später als zwei Jahre nach der Zuwendung an die Privatstiftung noch möglich. (Susanna Perl-Lippitsch, 6.5.2023)