Die Durchschnittsstudiendauer an einer Universität sollte für eine Sub-auspiciis-Promotion nicht überschritten werden – doch es gibt Ausnahmegründe.
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Herausragende universitäre Leistungen können mit einer Sub-auspiciis-Promotion ausgezeichnet werden. Doch dies wird umso schwieriger, wenn Studierende gleichzeitig arbeiten, erkranken, Pflegeaufgaben wahrnehmen oder ein Kind bekommen. Kürzlich berichtete DER STANDARD über den Fall der Geschwister Schörgenhumer aus Oberösterreich: Drei Brüder wurden mit dieser Promotion ausgezeichnet. Die Schwester Maria hatte zwar die nötigen Bestnoten, teilte jedoch mit, aufgrund von Vollzeitarbeit und als (werdende) Mutter ihr Philosophiestudium nicht in der geforderten Zeit beendet zu haben.

Dies sorgte in sozialen Netzwerken für Aufsehen und regt nun eine Gesetzesänderung an – auch wenn diese nach Angaben der Universität Wien Maria Schörgenhumer selbst nicht betreffen dürfte. Die Nationalratsparteien wollen die Voraussetzungen für eine Sub-auspiciis-Promotion erleichtern. Konkret sollen durch einen Fünf-Parteien-Antrag die Nachsichtsgründe für eine zu lange Studiendauer erweitert beziehungsweise konkretisiert werden.

Voraussetzung für eine mit einem Ehrenring verbundene Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten sind ein Vorzug in allen Oberstufenklassen, eine Reifeprüfung mit Auszeichnung, ein Studienabschluss, in dem alle Teile der Diplom- oder Bachelor- und Masterprüfungen sowie das Rigorosum mit "Sehr gut" benotet werden, sowie Bestbeurteilungen der Diplom- oder Masterarbeit und der Dissertation. Dazu darf eine "im Durchschnitt normale Studiendauer" nicht überschritten werden.

Explizite Ausnahmen

Prinzipiell gibt es dafür sogenannte Nachsichtsgründe im Gesetz: Dieses regelt, dass bei Vorliegen von "triftigen Gründen" auch eine zu lange Studiendauer nicht schadet. Als Beispiele werden im Gesetz "etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit und dergleichen mehr" genannt. Mit der Gesetzesänderung werden nun noch die Ausnahmegründe "Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger" explizit eingefügt – und in der Begründung gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese schon bisher durchaus unter den Sammelbegriff "und dergleichen mehr" gefallen wären.

Im konkreten Fall hätte allerdings auch die Änderung wohl nichts bewirkt. Denn der Senat der Uni Wien verweigerte die Auszeichnung nicht, weil er die Betreuungspflichten grundsätzlich nicht anerkannt hätte, hieß es vonseiten der Uni Wien auf APA-Anfrage. Das Problem habe darin bestanden, dass die Durchschnittsstudiendauer bereits vor der Geburt des ersten Kindes überschritten gewesen sei. (APA, red, 19.5.2023)