VfGH-Präsident Karl Korinek begründet die Zurückweisung damit, dass die Schiedsinstanz, die über die Rückgabe von enteigneten Immobilien (Naturalrestitution) entscheidet, keine Bescheide erlässt, die beim VfGH bekämpft werden könnten. Vielmehr handle es sich bei den Beschlüssen der Schiedsinstanz um "Empfehlungen" an die Regierung, und diese seien beim VfGH nicht anfechtbar. Laut Korinek könnten die Habsburger die Vermögensrückgabe aber bei den ordentlichen Gerichten einklagen.
Der Hintergrund der Causa ist einigermaßen komplex: Der Privatbesitz des Hauses Habsburg war nach der Republiksgründung enteignet worden, wurde vom Ständestaat aber in den "Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen" eingebracht und wenig später von den Nationalsozialisten wieder enteignet. Nach 1945 erfolgte keine Rückstellung mehr. Die Habsburger sehen sich daher als Opfer der Nationalsozialisten und verlangen die Rückgabe des Vermögens.
Konkret handelt es sich um die Güter Mattighofen, Orth an der Donau samt Schloss Eckartsau, Pöggstall samt Spitz an der Donau, Vösendorf, Laxenburg samt Schloss, Park und Lanzendorfer Au, Krampen, Mannersdorf/Leitha, fünf Wiener Zinshäuser sowie Wertpapiervermögen. Bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution blitzten die Habsburger allerdings ab: Die Schiedsinstanz erklärte sich für nicht zuständig und verwies auf das Habsburgergesetz, das Teil der österreichischen Verfassung ist und ein Rückgabeverbot enthält.
Inhaltliche Frage
Laut Korinek wurde die inhaltliche Frage, ob den Habsburgern eine Rückgabe ihres enteigneten Vermögens zusteht, oder nicht, vom VfGH gar nicht behandelt. "Die hätten jetzt die ordentlichen Gerichte zu klären, wenn der Familienfonds oder ein Angehöriger der Familie zu den Zivilgerichten geht", betont Korinek. Ebenfalls zurückgewiesen wurde vom Verfassungsgerichtshof übrigens neurliche eine Beschwerde der Familie Habsburg gegen das Habsburgergesetz. Das Habsburgergesetz "kann aus sich heraus nicht verfassungswidrig sein, weil es ein Verfassungsgesetz ist", betont Korinek dazu.