Wien - Die Familie Habsburg kommt mit ihrer Forderung nach Rückgabe ihres 1919 enteigneten Vermögens weiterhin nicht vom Fleck. Bereits im Vorjahr hatte sich die (eigentlich für NS-Entschädigungen zuständige) Schiedsinstanz für Naturalrestitution gegen die Rückgabe des Familien-Vermögens ausgesprochen. Nun ist auch der Versuch der Familie Habsburg gescheitert, diese Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu bekämpfen: Die Beschwerde wurde aus Formalgründen zurückgewiesen.

VfGH-Präsident Karl Korinek begründet die Zurückweisung damit, dass die Schiedsinstanz, die über die Rückgabe von enteigneten Immobilien (Naturalrestitution) entscheidet, keine Bescheide erlässt, die beim VfGH bekämpft werden könnten. Vielmehr handle es sich bei den Beschlüssen der Schiedsinstanz um "Empfehlungen" an die Regierung, und diese seien beim VfGH nicht anfechtbar. Laut Korinek könnten die Habsburger die Vermögensrückgabe aber bei den ordentlichen Gerichten einklagen.

Der Hintergrund der Causa ist einigermaßen komplex: Der Privatbesitz des Hauses Habsburg war nach der Republiksgründung enteignet worden, wurde vom Ständestaat aber in den "Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen" eingebracht und wenig später von den Nationalsozialisten wieder enteignet. Nach 1945 erfolgte keine Rückstellung mehr. Die Habsburger sehen sich daher als Opfer der Nationalsozialisten und verlangen die Rückgabe des Vermögens.

Konkret handelt es sich um die Güter Mattighofen, Orth an der Donau samt Schloss Eckartsau, Pöggstall samt Spitz an der Donau, Vösendorf, Laxenburg samt Schloss, Park und Lanzendorfer Au, Krampen, Mannersdorf/Leitha, fünf Wiener Zinshäuser sowie Wertpapiervermögen. Bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution blitzten die Habsburger allerdings ab: Die Schiedsinstanz erklärte sich für nicht zuständig und verwies auf das Habsburgergesetz, das Teil der österreichischen Verfassung ist und ein Rückgabeverbot enthält.

Inhaltliche Frage

Laut Korinek wurde die inhaltliche Frage, ob den Habsburgern eine Rückgabe ihres enteigneten Vermögens zusteht, oder nicht, vom VfGH gar nicht behandelt. "Die hätten jetzt die ordentlichen Gerichte zu klären, wenn der Familienfonds oder ein Angehöriger der Familie zu den Zivilgerichten geht", betont Korinek. Ebenfalls zurückgewiesen wurde vom Verfassungsgerichtshof übrigens neurliche eine Beschwerde der Familie Habsburg gegen das Habsburgergesetz. Das Habsburgergesetz "kann aus sich heraus nicht verfassungswidrig sein, weil es ein Verfassungsgesetz ist", betont Korinek dazu.

Den Einwand der Familie Habsburg, wonach es sich beim Habsburgergesetz um eine Totaländerung der Verfassung gehandelt habe, über die eigentlich eine Volksabstimmung nötig gewesen wäre, weist Korinek zurück. Dies sei "logisch nicht möglich", weil das Habsburgergesetz schon Teil der ersten Verfassung der Republik (und damit keine Verfassungsänderung) gewesen sei. Auch das Argument, das 1919 erlassene Habsburgergesetz verstoße gegen die Menschenrechtskonvention, lässt Korinek nicht gelten. Die Menschenrechtskonvention gelte in Österreich nämlich erst seit 1958 und habe keine rückwirkende Kraft. (APA)