Wien - Die Einhebung einer Gebühr in Höhe von 30 Schilling für die Bezahlung mittels Zahlschein ist nicht gesetzeswidrig. Zu diesem Erkenntis ist der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem vom Verein für Konsumteninformation (VKI) geführten Musterprozess gegen die mobilkom gekommen. Der OGH hat nun die Klage abgewiesen und das Zahlscheinentgelt in Höhe von 30 Schilling gerechtfertigt, falls der Kunde keine Einzugsermächtigung erteilt. Der VKI bedauert heute, Dienstag, in einer Aussendung das Urteil, das Verbraucher schutzlos den Zahlungsbedingungen der Unternehmer ausliefert. Gleichzeitig fordern die Konsumentenschützer den Gesetzgeber auf, zum Schutz der Verbraucher klare Regeln für Zahlungsbedingungen und einseitige Änderungen von Geschäftsbedingungen zu schaffen. Der OGH begründete, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für die Kunden keine unangemessene Benachteiligung mit sich brächte. Der Kunde hätte 42 Tage Zeit, gegen eine Abbuchung Widerspruch zu erheben und bekomme im Fall des Widerspruches den abgebuchten Betrag rückerstattet. Der VKI hatte argumentiert, dass man im Fall eines Widerspruches aber mit Kosten belastet würde (Verrechnung von Verzugszinsen, Rückleitgebühren der Bank, Zahlscheinentgelt und Mahnentgelt). Die mobilkom bestritt – obwohl sich aus den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sehr wohl solche Kosten ergeben - diese Kosten in der Realität zu verlangen. Der OGH ging weiters davon aus, dass sich die Höhe des Zahlscheinentgeltes mit 30 Schilling im Rahmen vergleichbarer Entgelte – auch von Banken – halte. Allerdings , so entgegnet der VKI – seien bei Banken und Versicherungen bisher Entgelte von rund 10 Schilling üblich. Auf das Argument des VKI, dass die mobilkom alle pünktlich zahlenden Zahlscheinzahler mit den Kosten der säumigen Zahler belaste, ging der OGH nicht ein. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wollte in dem Musterprozess die Rechtsfrage klären, ob ein Entgelt für Zahlscheinzahler – von vielen als "Zwang zur Einzugsermächtigung" empfunden – eine gröbliche Benachteiligung der Kunden darstelle. Der VKI klagte daher im Fall einer Konsumentin auf Rückzahlung des geleisteten Zahlscheinentgeltes. Das Verfahren wurde ursprünglich in erster Instanz gewonnen, Berufungsgericht und Oberster Gerichtshof wiesen die Klage jedoch ab. (pte)